Die aktienrechtlichen Verbote der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG) und des Erwerbs eigener Aktien (§ 65 AktG) und das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre (§ 47a AktG) stehen Prospekthaftungsansprüchen nach § 11 KMG nicht entgegen; ebenso wenig die Lehre vom fehlerhaften Verband.
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