AktG
Gliederung
ELFTER TEIL Umwandlung
§ 247 Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit der Gesellschafter
(1) Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die §§ 19, 20, 24 bis 27, §§ 31, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.
(2) Im Bericht nach § 24 sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darzulegen und die Bilanz des § 246 Abs. 3 zu erläutern.
(3) Die Prüfung durch einen oder mehrere besondere Prüfer nach § 25 Abs. 2 hat in jedem Fall stattzufinden. Sie hat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellt ist.
(4) Die Frist von zwei Jahren nach § 45 Abs. 1 wird von der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch gerechnet.
§ 61 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 61 Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
…außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des § 63 AktG zusammengefasst. Im Übrigen sind die Anteile so zu runden, dass sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen…
ÖIAG-Gesetz 2000
Art. 1 § 1 Umwandlung, Firma, Gegenstand, Grundkapital
…1) Die Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) wird gemäß §§ 245 ff des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien umgewandelt. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu…
Rückverweise