AktG
Gliederung
ELFTER TEIL Umwandlung
§ 247 Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit der Gesellschafter
(1) Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die §§ 19, 20, 24 bis 27, §§ 31, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.
(2) Im Bericht nach § 24 sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darzulegen und die Bilanz des § 246 Abs. 3 zu erläutern.
(3) Die Prüfung durch einen oder mehrere besondere Prüfer nach § 25 Abs. 2 hat in jedem Fall stattzufinden. Sie hat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellt ist.
(4) Die Frist von zwei Jahren nach § 45 Abs. 1 wird von der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch gerechnet.
ÖIAG-Gesetz 2000
Art. 1 § 1 Umwandlung, Firma, Gegenstand, Grundkapital
… 1 und Abs. 3 zu wählen. Der Umwandlung ist eine Zwischenbilanz der ÖBIB zum 30. Juni 2018 zugrunde zu legen. § 247 AktG und § 248 Abs. 1 letzter Satz AktG sind auf die Umwandlung nicht anwendbar. (2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind a) das Halten…
§ 61 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 61 Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
…außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des § 63 AktG zusammengefasst. Im Übrigen sind die Anteile so zu runden, dass sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen…
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