AktG
Gliederung
ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft
Erster Aufsichtsrat und Vorstand
§ 27 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer
(1) Die Gründer sind verpflichtet, den Prüfern alle für die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und den Gründungsprüfern über den Umfang der von den Gründern zu gewährenden Aufklärungen und Nachweise entscheidet das Gericht; die Entscheidung ist unanfechtbar. Solange sich die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, wird der Prüfungsbericht nicht erstattet.
(2) Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für ihre Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht; gegen die Bestimmung kann Rekurs ergriffen werden, gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist der Rekurs ausgeschlossen.
§ 30 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 30 Umwandlungsprüfung
…37 Abs. 6 der Verordnung), gelten die Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung ( § 25 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 26, 27, 42 und 44 AktG ) sinngemäß.…
§ 61 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 61 Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
…außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des § 63 AktG zusammengefasst. Im Übrigen sind die Anteile so zu runden, dass sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen…
Art. 1 § 11 PSG · PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 11 Gründungsprüfung
…oder des Gründungsprüfers das Gericht. (4) Der Gründungsprüfer hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf angemessene Entlohnung seiner Mühewaltung. Im übrigen ist § 27 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 anzuwenden. Der Anspruch besteht gegen die Privatstiftung und, wenn diese nicht entstanden ist, gegen den Stifter.…
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