§ 225c Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
§ 225c Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte — AktG
§ 225c Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. X §§ 3, 4, BGBl. I Nr. 125/1998
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2011
Inkrafttretungsdatum
10. November 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40132743
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2) Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.
(3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
1. a) vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
b) nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben.
(4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.