BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzNEUNTER TEIL VerschmelzungErster Abschnitt Verschmelzung von AktiengesellschaftenErster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme§ 225c

§ 225cGerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte

In Kraft seit 10. November 2011
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