Die Regelung nach dem letzten Halbsatz des § 197 Abs 6 AktG schließt zwar als Sonderbestimmung die Anwendung des Rekursausschlusses nach § 7 letzter Satz RATG aus, nicht aber die Anwendung des § 528 ZPO über die Anfechtung von zweitinstanzlichen Beschlüssen.
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