JudikaturOGH

6Ob678/76 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 1977

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Samsegger, Dr. Resch und Dr. Vogel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, V*, vertreten durch den Obmann K*, Kaufmann, *, dieser vertreten durch Dr. Erich Brunar, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei J*, Berufsschullehrer, *, vertreten durch Dr. Johann Rieger, Rechtsanwalt in Ebensee, wegen 23.981,18 S samt Anhang und Feststellung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. Mai 1976, GZ 3 R 63/76 36, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 2. Februar 1976, GZ 5 Cg 367/73 29, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.814,64 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 116,64 S Umsatzsteuer und 240,-- S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte in ihrer Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, 1.) über die Führung der Vereinskasse der klagenden Partei seit 18. Juni 1972 Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind, 2.) der klagenden Partei dasjenige herauszugeben, was ihr auf Grund der erfolgten Abrechnung gebührt. Sie brachte im wesentlichen vor, der am 18. Juni 1972 bei der Landesversammlung in * wieder zum Landesschatzmeister des Verbandes gewählte Beklagte habe wegen gegen Ende des Jahres 1972 zwischen ihm und der übrigen Verbandsführung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten am 26. November 1972 erklärt, er sei nicht mehr Schatzmeister des Verbandes. Er habe am 12. Jänner 197 3 zusammen mit vier weiteren Vereinsmitgliedern beim Landesgericht * gegen die nunmehrige klagende Partei eine Klage eingebracht und in dieser unter anderem die Feststellung begehrt, daß sämtliche Vereinshandl un gen seit dem 22. April 1972 ungültig seien. Mit dem in jenem Verfahren am 20. Juni 197 3 vor dem Landesgericht * abgeschlossenen Vergleich, mit welchem unter anderem die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen worden sei, hätten der nunmehrige Beklagte und seine damaligen Mitkläger ihren Rechtsstandpunkt, daß sämtliche Vereinshandlungen seit dem 22. 4. 197 3“ (sollte wohl richtig 22. 4. 1972 heißen) ungültig seien und die nunmehrige klagende Partei nicht Rechtsnachfolger des V*, sei, aufgegeben. Der Beklagte habe der Aufforderung zur Herausgabe der Kasse vorerst nicht entsprochen. Im Budgetvoranschlag für das Jahr 1973 habe er einen Betrag von 67.000,-- S angegeben. Demgegenüber habe der Schatzmeister des Dachverbandes Ende Juni 1973 berichtet, der Beklagte habe ihm die Kasse mit einem Stand von 771,45 S ausgefolgt. Er habe kurz darauf erklärt, daß das Geld seiner Meinung nach dem A* (nunmehrige klagende Partei) nicht zustehe und er es daher aus eigener Initiative und eigenem Ermessen an verschiedene Amateure zurücküberwiesen habe. Der Beklagte habe ohne Genehmigung des Vorstandes keine Zahlungen aus der Vereinskasse vornehmen dürfen. Überdies sei die Kasse seit 26. November 1972 gesperrt gewesen. In der Funktionsperiode des Beklagten ab 18. Juni 1972 habe eine Entlastung nicht stattgefunden.

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Jänner 1974 Rechnung gelegt hatte, schränkte die klagende Partei ihr unter 1.) gestelltes Begehren auf Rechnungslegung und Eidesleistung auf Kosten ein. Sie begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung des Betrages von 29.531,93 S samt Anhang (S. 26, 29 und 3 1 d es Aktes). In der Tagsatzung zur mündlichen Streit v erhandlung vom 7. November 197 5 schränkte die klagende Partei schließlich ihr Zahlungsbegehren auf den Betrag von 2 3 .981,18 S samt Anhang ein (S. 85 des Aktes).

D er Beklagte beantragte Abweisung des eingeschränkten Klagebegehrens. Er brachte im wesentlichen vor, wegen der Vorgänge nach der Landeshauptversammlung vom 22. April 1972 sei auch die Landeshauptversammlung vom 18. Juni 1972 nicht gültig einberufen worden. Es hätte daher bei dieser auch die klagende Partei nicht rechtswirksam gegründet werden können. D er Beklagte habe wegen dieser unklaren Vorgänge sich für berechtigt gehalten, als Landesschatzmeister die seit dem 18. Juni 1972 eingelangten Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen. D a die klagende Partei nicht rechtswirksam gegründet worden und jedenfalls nicht ident mit dem V* sei, welchem der Beklagte als Landesschatzmeister angehört habe, fehle ihr die Aktivlegitimation. D er Beklagte stellte daher in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. September 1975 den Zwischenantrag auf Feststellung: „Es werde festgestellt, daß die klagende Partei mit dem V* weder identisch noch dessen Rechtsnachfolger ist“ (S. 65 des Aktes).

D ie klagende Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil mit diesem nichts anderes erzielt werden solle, als mit der beim Landesgericht * zu 3 C 22/7 3 eingebrachten Klage, welche unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen worden sei.

Das Erstgericht wies den vom Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung ab. Es verurteilte den Beklagten zur Bezahlung des Betrages von 22.376,10 S samt 4 % Zinsen seit 29. Mai 1973 sowie der Prozeßkosten und wies das Mehrbegehren von 1.605,08 S samt Anhang ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Funktionsdauer der Organe des V* war zum Termin der Landeshauptversammlung vom 22. April 1972 abgelaufen. Die bei dieser Landeshauptversammlung als Organe neu gewählten Mitglieder nahmen die Wahl nicht an. Dadurch konnte die weitere Landeshauptversammlung vom 18. Juni 1972 nicht mehr von einem satzungsmäßig bestimmten Landesleiter einberufen werden. Die Einberufung erfolgte durch Ing. F* als provisorischem Landesleiter, welcher dazu von den Ortsstellenleitern bestimmt worden war. Der Satzung dieses Vereines war sowohl ein provisorischer Landesleiter wie auch eine Befugnis der Ortsstellenleiter, leitende Organe des Vereines zu bestellen, fremd. Ing. F* erklärte bei der Landeshauptversammlung vom 22. April 1972 „formell“, er sehe seine Aufgabe in der Einberufung einer neuen Landeshauptversammlung. Dennoch versuchte er in der Zwischenzeit, durch Gründung neuer Ortsstellen Mehrheitsverhältnisse für das Vorhaben zu begründen und Ortsgruppen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu schaffen. Er nahm „gleichsam als Obmann eines Vorstandes, bestehend, aus ihm als provisorischem Landesleiter und den Ortsstellenleitern, 34 neue Mitglieder bei einer Vorstandssitzung vom 18. Juni 1972“ auf. Bei der anschließenden Landeshauptversammlung vom 18. Juni 1972, bei welcher wieder Organe gewählt wurden, stimmten diese 34 neuen Mitglieder mit, obwohl die Organe, welche neue Mitglieder hätte n aufnehmen können, erst gewählt werden mußten. Ing. F* hatte alle Mitglieder des Vereines von der Landeshauptversammlung am 18. Juni 1972 verständigt. Von etwa 254 bis 256 Mitgliedern waren 39 persönlich anwesend und 164 weitere durch Vollmachtsträger vertreten. In den abgegebenen 203 Stimmen waren jene der 34 neuen Mitglieder enthalten. Dies wirkte sich bei der Wahl jedoch nicht aus. r Ing. F * als Landesleiter wurden 154 Stimmen abgegeben. 4 Stimmen waren ungültig und 48 Mitglieder enthielten sich der Stimme. r den Beklagten als Landesschatzmeister wurden 190 Stimmen abgegeben. Es gab keine ungültige Stimmen, 6 Mitglieder enthielten sich der Stimme. r den Rechnungsprüfer wurden 187 Stimmen abgegeben, wobei keine Stimme ungültig war. Abermals enthielten sich 6 Mitglieder der Stimme.

Bei dieser Landeshauptversammlung wurden auch die Satzungen der nunmehr klagenden Partei mit 130 Stimmen und 2 Enthaltungen beschlossen. Nach dem Willen der Landeshauptversammlung sollte jedoch keine Neugründung, sondern nur eine Satzungsänderung erfolgen. „Im Ansuchen um Bestätigung des rechtlichen Bestandes der klagenden Partei vom 17. Juli 1972“ bezeichnete Ing. F* diese Landeshauptversammlung als Gründungsversammlung, „woraufhin die Sicherheitsdirektion zu Vr 130/72 am 13. Juli 1972 aussprach“, die Bildung des A* mit dem Sitz in * nicht zu untersagen. Ing. F* gab hierauf bekannt, er habe in Unkenntnis der Fachausdrücke die Satzungsänderung als Vereinsneubildung gemeldet. Darauf sprach die Sicherheitsdirektion am 11. August 1972 die Nichtuntersagung der Statutenänderung mit gleichzeitiger Namensänderung aus. Als am 14. September 1972 der Landesleiter, sein Stellvertreter und der Beklagte als Landesschatzmeister bei der Bundespolizeidirektion * um Zeichnungsberechtigung für den Verein einkamen, war bei der Sicherheitsdirektion die Satzungsänderung bereits als solche gemeldet und die Richtigstellung von einer Neubildung auf eine Satzungsänderung bereits erfolgt.

Weder gegen das Auftreten Ing. F*s als provisorischer Landesleiter am 22. April 1972 noch gegen die Wahl und den Beschluß auf Änderung der Satzung am 18. Juni 1972 bestanden seitens der Vereinsmitglieder juristische Bedenken. Solche gab es lediglich gegen die Person Ing. F*s und das Maß seiner Rücksichtnahme, welches er bei der Neufassung der Satzung und der Einrichtung der Ortsgruppen befolgen würde. Aber auch in dieser Hinsicht nahmen die Mitglieder eine eher abwartende Haltung ein. Der Widerstand bei der Vorstandssitzung im November 1972 war weit mehr bestimmt durch den Widerstand gegen die Person Ing. F *s und durch die Art seines Auftretens als durch die jurstischen Bedenken, welche durch eine Rückfrage bei der Vereinsbehörde und Einsichtnahme in einen Kommentar zutage getreten waren. Der Beklagte hatte als früherer Landesschatzmeister sogar bei der der Landeshauptversammlung vorangegangenen Vorstandssitzung vom 18. Juni 1972, also bei der Neuaufnahme von 3 4 Mitgliedern, mitgewirkt. Offenbar hatte die Sicherheitsdirektion im September 1972, als der Beklagte als wiedergewählter Landesschatzmeister beim Postsparkassenamt um eine Legitimation einkam und hiebei erfuhr, daß Ing. F * die Satzungsänderung als Neugründung gemeldet hatte, die Richtigstellung (Satzungsänderung, statt Neugründung) der den Vereinskataster führenden Bundespolizeidirektion * noch nicht bekannt gegeben gehabt.

Der Umstand, daß Ing. F* bei der Einberufung zur Landeshauptversammlung nur als provisorischer Landesleiter aufgetreten war, hatte keinen Einfluß auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gehabt. Es entsprach nämlich der Regel, daß jeweils nur etwa 20 bis 3 0 % der Mitglieder persönlich erschienen, weitere Mitglieder aber durch Vollmachtsträger vertreten waren. Eine solche Vertretung durch Bevollmächtigte war sowohl nach der Satzung des Dachverbandes als auch nach der Satzung des V* möglich. Bedenken gegen die Einberufung der L andeshauptversammlung vom 18. Juni 1972 durch den provisorischen Landesleiter und die b ei der Landeshauptversammlung erfolgte Wahl und Satzungsänderung wurden in der Vorstandssitzung im November 1972, vor allem aber in der Landeshauptversammlung vom 18. März 197 3 , vor allem von jenen Personen geltend gemacht, welche in der Folge eine Feststellungsklage zu 3 C g 22/7 3 des Landesgerichtes * einbrachten. Mit dieser Klage, in welcher auch der nunmehrige Beklagte als Kläger aufschien, wurde die Feststellung begehrt, daß die Vereinshandlungen ab 22. April 1972 ungültig seien. Der Rechtsstreit endete am 20. Juni 197 3 mit dem Abschluß folgenden Vergleiches:

„1.) Die Kläger erklären, die Klage 3 C g 22/7 3 unter Verzicht auf den Anspruch zurückzuziehen.

2.) Die beklagte Partei erklärt, bis zur nächsten Hauptversammlung in B ezug auf die Personen der Kläger keine Personalveränderungen vorzunehmen, wobei festgestellt wird, daß der Zweitkläger (nunmehriger Beklagter) „als Landesschatzmeister bereits durch ein anderes Vereinsmitglied abgelöst wurde.

3 .) Der Landesleiter der beklagten Partei Ing. * F* verpflichtet sich persönlich, bezüglich der Kläger keine Anträge auf Ausschließung aus dem Verein zu stellen und sich für den Fall, daß solche Ausschliessungsanträge von anderen Vereinsmitgliedern gestellt werden, dem Verein und dessen Organen gegenüber für die Kläger und deren weitere Tätigkeit im Verein zu verwenden.

4.) Die Prozeßkosten werden von jeder P artei selbst getragen.

5.) Dieser Vergleich wird wirksam, wenn er nicht bis 27. August 1973 widerrufen, wird, wobei beide Parteien zum Widerruf berechtigt sind.“

Der Vergleich wurde nicht widerrufen.

Die klagende Partei hatte im Jahre 1973 bis zum 8. Juni Einnahmen in der H ö he von 33.555,-- S . Dieser Betrag verringerte sich bis Anfang Juni auf 971,-- S , insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte Mitgliedsbeiträge, welche nach dem 18. Juni 1972 geleistet worden waren, an die Einzahler zurückzahlte.

Bei der Landesversammlung vom 18. März 1973 wurde beschlossen, an Stelle des Beklagten einen provisorischen Schatzmeister in der Person des Vereinsmitgliedes H* zu bestimmen.

Bei Abschluß des oben dargestellten Vergleiches gab der Beklagte nicht bekannt, daß die Vereinskasse nur mehr den Restbetrag von 971,-- S enthielt. Vorher war bereits im Korrespondenzweg die Herausgabe der Vereinskasse an den Schatzmeister des Landesverbandes als Treuhänder vereinbart worden. Erst bei der Vorstandssitzung des Dach v erbandes in * am 23. Juni 1973 erfuhren die neuen Organe, daß der Beklagte Rückzahlungen vorgenommen hatte. Ihm wurde aber dennoch mit Schreiben des Klagevertreters vom 4. Juli 1973 nahegelegt, den Vergleich nicht zu widerrufen.

Im Verein bestand seit Jahren die Übung, dem Landesschatzmeister die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen, wozu auch Fahrten zur Landeshauptversammlung und zu Vor s tandssitzungen gehörten. Demnach ist der Ersatz der Aufwendungen laut Punkten 10 bis 15 und 17 laut Beilage zu O N r. 7 rechtmäßig erfolgt.

Der Beklagte hat bis November 1972 aktiv am Vereinsgeschehen auf der Grundlage der geänderten Satzung mitgewirkt. Er hat auch am 14. September 1972 im Einvernehmen mit dem Landesleiter um eine Zeichnungsberechtigung für den Verband angesucht und zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern das Aufforderungsschreiben zur Einzahlung der Mitgliedsbeiträge entworfen, w elches oben die Bezeichnung der klagenden Partei enthielt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:

Der Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten könne nicht mit dem Klagebegehren im Rechtsstreit 3 Cg 22/73 des Landesgerichtes * „gleichgesetzt“ werden, weil im Vorprozeß von ein- und demselben Verein ausgegangen worden sei, welcher nach dem 22. April 1972 nur keine Organe gehabt habe und daher auch keine Rechtshandlungen hätte setzen können. Der Zwischenantrag auf Feststellung sehe hingegen den V* einerseits und die klagende Partei andererseits als zwei voneinander verschiedene Vereine an. Der Maßstab der Beurteilung der vom Beklagten im Jahre 1973 vorgenommenen Auszahlungen müsse aber verschieden ausfallen, wenn er damit über Gelder eines mit dem V* nicht identen Vereines verfügt habe oder wenn er Auszahlungen zum Nachteil eines Vereines vorgenommen hätte, welcher keine Organe mehr gehabt habe. Sei am 22. Juni 1972 ein neuer Verein gegründet worden, habe der Beklagte nicht nur die Kasse aus Anlaß seiner Wiederwahl durch brevi manu traditio erhalten, sondern es habe sich auch bei den im Jahre 197 3 vorgenommenen Rückzahlungen um Gelder des neuen Vereines gehandelt. Eine Gründerversammlung könne auch begrifflich nicht von einem unzuständigen, also von der Satzung nicht bestimmten, Organ einberufen werden. Auch die Mitwirkung noch nicht ordnungsgemäß aufgenommener Mitglieder wäre denkunmöglich, weil ein Verein, welcher erst gegründet werden solle, noch keine von der Satzung bestimmten Organe haben könne. Damit ginge auch das Argument des Beklagten ins Leere, daß die für den Verein aufgetretenen Organe zur Rückforderung nicht legitimiert seien. Dem Zwischenantrag auf Feststellung sei daher zwar Präjudizialität beizumessen, jedoch nicht in dem vom Beklagten gewünschten Sinn, weil bei Personenverschiedenheit des V* und des A* die Aktivlegitimation der klagenden Partei nicht mehr in Abrede gestellt werden könnte. Aus der eigenen Aufstellung des Beklagten folge, daß die zurückgezahlten Gelder in dieser Höhe erst im Jahre 1973 zugeflossen seien. Auch wäre „nach dieser Version“ der Beklagte Landesschatzmeister der klagenden Partei mit den Verpflichtungen gewesen, welche deren Satzung für den Landesschatzmeister vorsehe.

Der Fall „der Selbstausschaltung von Vereinsorganen“ sei weder im Vereinsgesetz noch in den Satzungen ausdrücklich geregelt. Wollte man darauf § 199 Abs. 1 Z. 1 AktienG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes anwenden, wären die Beschlüsse der Landeshauptversammlung vom 18. Juni 1972 absolut nichtig, da diese Versammlung nicht durch das satzungsmäßig bestimmte Organ einberufen worden sei. Schon das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung knüpfe an eine solche „nicht satzungsgemäße Einberufung“ nicht mehr die Folge der absoluten Nichtigkeit. Der Sinn dieser unterschiedlichen Behandlung könne nur sein, daß die Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft so weitgehend seien, daß der Gesetzgeber „konstitutiv und nicht etwa denknotwendig an die Beschlüsse einer nicht satzungsgemäß einberufenen Hauptversammlung die Sanktion der absoluten Nichtigkeit“ habe knüpfen müssen. Würde man die Beschlüsse der Landeshauptversammlung vom 18. Juni 1972 als absolut nichtig ansehen, hätte die Klage nicht den nunmehrigen Organen der klagenden Partei zugestellt werden können und es wäre „auch ein mit ihnen abgeschlossener Vergleich jedenfalls nicht in der Lage, einen an sich ab Klagszustellung nichtigen Prozeß zu sanieren und abzuschließen, es sei denn, die Organe wären durch den Vergleich als solche anerkannt worden“. Selbst bei Kapitalsgesellschaften seien aber die Wirkungen der blossen Anfechtbarkeit nicht so weitgehend wie jene der absoluten Nichtigkeit. Im vorliegenden Fall komme zum Tragen, daß der Beklagte in den Sommermonaten und im Frühherbst (1972) noch einvernehmlich mit den neuen Organen zusammengearbeitet habe. Dazu komme, daß die Mehrheit der Vereinsmitglieder „mit dem Vereinsgeschehen einverstanden“ gewesen und ihr die Möglichkeit gewahrt geblieben sei, durch die Schaffung neuer Mehrheitsverhältnisse auf das Vereinsgeschehen Einfluß zu nehmen und die Satzungsänderung rückgängig zu machen.

Der Beklagte hätte im übrigen die Rückzahlungen auch dann nicht vornehmen dürfen, wenn die Vereinshandlungen nach dem 22. April 1972 unwirksam gewesen wären. Ein Verein, welcher keine satzungsmäßigen Organe mehr habe, höre deshalb nicht auf, rechtlich zu existieren. Das Vermögen einer juristischen Person sei verschieden vom Vermögen ihrer Mitglieder. Nach den Satzungen des Landesverbandes sei das Vermögen des aufgelösten Vereines Amateurfunkerzwecken zuzuführen. Die Beschlußfassung über in der Vereinssatzung nicht geregelte Probleme komme der Landesversammlung zu. Der Beklagte hätte daher auf keinen Fall das Vereinsvermögen eigenmächtig aufteilen dürfen. Er sei schon vor dem 18. Juni 1972 Landesschatzmeister und damit im Besitz der Kasse gewesen. Die eingezahlten Beträge seien „mit dem Altbestand der Kasse vermischt“ worden. Der Beklagte habe überdies „die Wahl zum Landesschatzmeister in der gegebenen Konstellation des Vereines und seiner Organe am 18. Juni 1972 angenommen“ und sei auch aus diesem G-rund verpflichtet gewesen, seine Agenden im Sinne der neuen Satzung auszuführen. Der Anfechtung wegen des Mangels der Einberufung habe sich der Beklagte durch sein positives Verhalten bis November 1972 begeben, spätestens jedoch durch die Zurücknahme der F eststellungsklage am 20. Juni 197 3 . Der Beklagte habe nicht erwarten können, mit der Zurücknahme der Fe ststellungs- oder Anfechtungsklage zu 3 Cg 22/73“ des Landesgerichtes * seien „auch seine Auszahlungen saniert“ worden.

Die Identität des Vereines sei durch die Satzungsänderung im Juni 1972 nicht berührt worden. „Eine falsche Deklarierung der Satzungsänderung durch den Landesleiter Ing. F*“ habe an der Absicht der Mitglieder der Landeshauptversammlung nichts ändern können, welche nur auf eine Satzungsänderung gerichtet gewesen sei.

Der Rückforderungsanspruch der klagenden Partei sei daher dem Grunde nach berechtigt. Der Beklagte habe aber als Landesschatzmeister Anspruch auf Aufwandsentschädigung gehabt. Die diesbezüglich einbehaltenen Beträge stünden ihm mit Ausnahme der letzten Position, Reise zur Vorstandssitzung und Hauptversammlung in *, zu. Eine Korrektur sei nur noch deshalb vorzunehmen gewesen, weil die Abberufung des Beklagten schon bei der Landeshauptversammlung vom 18. März 1973 vorgenommen und vom Beklagten spätestens durch den Vergleich anerkannt worden sei.

Der vom Beklagten zu ersetzende Betrag errechne sich wie folgt:

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht F olge. Hingegen gab es der Berufung der klagenden Pa rtei F olge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im klagsstattgebenden Teil dahingehend ab, daß es den Beklagten zur Bezahlung eines weiteren Betrages von 1.605,08 S samt 4 % Zinsen seit 29. Mai 197 3 verurteilte. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die F eststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme der F eststellung, es sei die Herausgabe der Vereinskasse an den Schatzmeister des Landesverbandes als Treuhänder vereinbart worden, als F olge eines mängelfreien Verfahrens sowie unbedenklicher Beweiswürdigung und führte in rechtlicher Hinsicht aus:

Mit seiner Auffassung, daß der klagenden Partei die Aktivlegitimation fehle und der allein existente V* zufolge Nichtannahme der Wahl durch die neu gewählten Organe seit 22. April 1972 solange handlungsunfähig sei, als nicht von einem vom Gericht zu bestellenden Kurator eine Landesversammlung einberufen werde, mache der Beklagte die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Prozeßfähigkeit der klagenden Partei und des Mangels der gesetzlichen Vertretung geltend. Beide Nichtigkeitsgründe seien jedoch nicht gegeben. Vor der in der Landeshauptversammlung des V* vom 22. April 1972 vorgesehenen Neuwahl der Vereinsorgane sei unbestrittenermaßen rechtsgültig ein Vorstand bestellt gewesen, dessen F unktion am 22. April 1972 bereits abgelaufen gewesen sei. Da das Vereinsstatut des V* keine Bestimmung enthalten habe, daß die Organe des Vereines solange im Amt blieben, bis neue Organe gewählt seien, bedeute dies, daß der Vorstand seine Punktion durch Zeitablauf verloren und der V* zunächst über keine handlungsfähigen Organe mehr verfügt habe. Nach Schrifttum und Rechtsprechung bleibe aber der Verein nach Ablauf der F unktionsperiode des Vorstandes soweit handlungsfähig, als der bisherige Vorstand gültig eine „Generalversammlung“ zwecks Durchführung von Neuwahlen einberufen könne. Nach dem Schrifttum dürfe dieser Weg allerdings nur dann beschritten werden, wenn anzunehmen sei, daß die nach den Statuten erforderliche Zahl der Vereinsmitglieder an dieser Generalversammlung teilnehmen und mit der vorgeschriebenen Mehrheit wählen werden. Durch eine eindeutige Willenserklärung der Mehrheit der Vereinsmitglieder könne also der bestehende Mangel saniert werden. Dies folge aus der Erwägung, daß einer eindeutigen Willenserklärung der Mitglieder des Vereines der Vorrang gegenüber einer bloßen Formvorschrift zukomme. Nur dann, wenn auf diese Weise keine mehrheitliche Willensbildung erzielt werden könne, bleibe kein anderer Weg, als bei Gericht um die Bestellung eines Kurators anzusuchen. Auch wenn Ing. F* nicht dem alten Vorstand angehört, sondern sich eine in den Statuten gar nicht vorgesehene Funktion eines provisorischen Landesleiters angemaßt und in dieser Eigenschaft die Versammlung einberufen habe, müßten die in der einberufenen Landeshauptversammlung vorgenommenen Wahlen und Beschlußfassungen als rechtsgültig angesehen werden, wenn entweder die Mitglieder in einer Anzahl erschienen seien wie dies auch sonst bei derartigen Versammlungen der Fall gewesen sei und dann unter Beobachtung der Vereinsstatuten die Versammlung einschließlich der Wahlen und Beschlußfassungen durchgeführt worden sei, oder aber wenn die erschienenen Mitglieder durch ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung zum Ausdruck gebracht hätten, im konkreten Fall auf der Einhaltung der Statuten nicht bestehen zu wollen.

Gegen das Auftreten Ing. F*s in der „statutenwidrigen Funktion eines provisorischen Landesleiters“ seien am 22. April 1972 keine Bedenken erhoben und von Ing. F* alle Mitglieder des V* von der Landeshauptversammlung am 18. 6. 1972 verständigt worden. Von 254 bis 256 Mitgliedern seien 39 persönlich und 168 weitere durch „Vollmachtsträger“ vertreten gewesen, wobei es der Regel entsprochen habe, daß auch sonst nur 20 bis 30 % der Mitglieder persönlich erschienen seien. Da für sämtli c he in dieser Landeshauptversammlung gewählten Organe die laut § 8 der Statuten des V* erforderliche einfache Stimmenmehrheit erzielt worden sei, die neu gewählten Organe die Wahl angenommen hätten und niemand von den Anwesenden gegen den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl r emonstriert habe, sei am 18. Juni 1972 rechtswirksam ein Vorstand bestellt und die Handlungsunfähigkeit des V* mit diesem Zeitpunkt beendet worden. Da auch ohne die vor Durchführung der Wahl statutenwidrig aufgenommenen 34 Mitglieder die erforderliche Mehrheit erzielt worden sei, brauche nicht untersucht zu werden, welchen Einfluß die Teilnahme an der Wahl durch diese Personen nach sich gezogen habe. Daß Ing. F* nicht Obmann des früheren Vorstandes gewesen sei, sei ebenfalls bedeutungslos, weil Schrifttum und Rechtsprechung die Auffassung verträten, daß eine gültige Beschlußfassung in einer „Vereinssitzung“ auch dann erfolgen könne, wenn entweder gar keine formelle Einberufung erfolgt oder diese durch vereinsfremde Personen vorgenommen worden sei.

Auch wenn jedes Vereinsmitglied zur Wahlanfechtung vor dem ordentlichen Gericht legitimiert sei, werde durch Unterlassung einer fristgerechten Wahlanfechtung die fehlerhafte Wahl saniert. Das Vereinsgesetz enthalte keine Vorschriften, innerhalb welcher Frist eine solche Klage zu erheben sei. Im Wege der Analogie lasse sich aus § 197 Abs. 2 AktG und § 41 Abs. 4 GmbHG, welche die Anfechtung innerhalb eines Monates ab Beschlußfassung bzw. Protokollierung forderten, die Absicht des Gesetzgebers erschließen, aus Gründen der Rechtssicherheit die Anfechtungsfrist kurz zu bemessen. Werde im Schrifttum die Anwendung dieser kurzen Frist aus den genannten Gründen auch für das Genossenschaftsgesetz gefordert, lasse sich diese Überlegung auch auf das Vereinsgesetz übertragen. Die vom Beklagten und anderen Vereinsmitgliedern am 15. Jänner 1973 eingebrachte Feststellungsklage sei somit bereits verspätet gewesen. Da überdies jenes Verfahren mit einem Vergleich beendet worden sei, welcher eine Klagsrückziehung enthalten habe, erscheine der fehlerhafte Wahlvorgang auch auf diese Weise saniert.

Werde die Handlungsfähi g keit des V* nach Durchführung der Wahl in der Landeshauptversammlung vom 18. Juni 1972 bejaht, bestehe kein rechtliches Hindernis, alle weiteren im Anschluß an die Wahl gefaßten Beschlüsse als rechtsgültig anzuerkennen. Dies gelte auch für die mit 130 Stimmen bei zwei Stimment h altungen beschlossene Änderung der Satzungen des V*. Im Zeitpunkt der Satzungsänderung sei in den Statuten für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse und damit auch für Satzungsänderungen ausgenommen die Auflösung des Vereines die absolute Mehrheit gefordert worden. Da die Mit g liedervereine eines Dachverbandes rechtlich völlig selbständig seien, bestehe zwischen den Statuten des Mit g liedsvereines und des D achverbandes keine Verknüpfung, so daß eine analoge Heranziehung der Statuten des D achverbandes zur Errechnung des Quorums für eine Satzungsänderung nicht zulässig sei. D as für Vereine geltende Recht baue sich stufenmäßig auf. D ie niedrigste Stufe sei das Statut. Beim F ehlen einer Regelung im Statut sei daher nicht auf Statuten ähnlicher Vereine, sondern auf die staatliche Rechtsordnung zurückzugreifen. Rechtlich bedeutungslos sei, daß an der Satzungsänderung auch die 34 von Ing. F* statutenmäßig aufgenommenen Mitglieder mitgewirkt hätten. Es sei nicht festgestellt worden, daß die bei der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder gegen die Teilnahme dieser 34 neuen Mitglieder remonstriert hätten. Überdies hätte eine Anfechtung der Statutenänderung durch die Vereinsmitglieder, gleichgülti g ob sie bei der Landeshauptversammlung vom 18. Juni 1972 zugegen gewesen seien oder nicht, fristgerecht erfolgen müssen. D ies sei nicht geschehen.

D er Wille der Landeshaupt v ersammlung vom 18. Juni 1972 sei nicht auf eine Neugründung eines Vereines, sondern auf eine bloße Statutenänderung gerichtet gewesen. Nur der von der Mehrheit nach außen hin den übrigen Vereinsmitgliedern gegenüber kundgetane Wille sei entscheidend. Eine Statutenänderung, mag es sich um wesentliche oder unwesentliche, sachliche oder formelle Änderungen handeln, komme durch den Generalversammlungsbeschluß des Vereines entsprechend den vor der Statutenänderung bestehenden Statuten und durch die Nichtuntersa gung der „Umbildung“ durch die Behörde zustande. Die Nichtbeachtung statutarischer Bestimmungen durch den Verein bei Beschlußfassung über die Statutenänderung sei für die Behörde kein zwingender Grund für eine Untersagung der „Umbildung“. Sei in einem solchen Ball die Vereins u mbildung von der Behörde nicht untersagt worden, sei diese als rechtsgültig vollzogen anzusehen. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Statutenänderung, derzufolge der V* seinen Namen in „A*“ geändert habe, habe durch den „Nichtuntersagun g sbescheid vom 5. Jänner 197 3 “ rechtswirksam eine Vereinsumbildung herbeigeführt, und zwar selbst dann, wenn bei der Beschlußfassung im Rahmen der Landeshauptversammlung des V* statutarische Bestimmungen nicht beachtet worden wären. Die nur in F orm einer Statutenänderung mögliche und tatsächlich und rechtlich erfolgte Namensänderung bedeute, daß zwischen dem V* und der klagenden Partei Identität vorliege. Im übrigen erlösche ein Verein, selbst wenn die Mitglieder seine Auflösung beschlossen hätten, erst mit der Liquidation des Vereinsvermögens.

Aus diesen Erwägungen folge, daß prozessual gesehen der klagenden Partei die Parteifähigkeit zukomme, sie im Rechtsstreit gesetzlich vertreten sei und ihr meritorisch g esehen die Aktivle g itimation zur Geltendmachung des Klagsanspruches zukomme. Der Zwischenantrag auf Feststellung sei daher nicht begründet.

Dem Beklagten sei zuzubilligen, daß ihm nachträ g li c h Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einberufung der Landeshauptversammlung vom 18. Juni 1972 g ekommen seien. Ihm wäre die Möglichkeit offen gestanden, rechtzeitig eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinshandlungen vom 18. Juni 1972 zu erheben. Keinesfalls hätte er aber als in dieser Landeshauptversammlung gewählter Landesschatzmeister ohne Zustimmung „des nun einmal gewählten Vereinsobmannes Ing. F*“, gegen dessen Wahl er im übrigen in der Landeshauptversammlung keine Einwendungen erhoben, sondern vielmehr durch Annahme seiner eigenen Wahl als Landesschatzmeister die Bereitschaft bekundet habe, mit dem neuen Vereinsobmann zusammenzuarbeiten, Verfügungen über Vereinsvermögen treffen dürfen, welche im Ergebnis „einer zumindest teilweisen Liquidierung des Vereines“ g leichgekommen seien. Gemäß § 10 der Statuten des V*, welche nach dem Rechts s tandpunkt des Beklagten nach wie vor rechtsgültig seien, seien der Landesschatzmeister dem Landesleiter und beide zusammen der Landeshauptversammlung für die ordentliche Gebarung verantwortlich. Auch die Bezugnahme auf eine Zustimmung des Landesleiter s tellvertreters E* zur Rückzahlung der Beiträge könne den Beklagten nicht entlasten. Bemerkenswert sei, daß der Beklagte sich dabei auf Punkt 11.1 der nach seinem Rechts s tandpunkt ungültigen Satzungen der klagenden Partei berufe. Dieser Bestimmung zufolge sei zwar auch der Landesleiterstellvertreter zeichnungsberechtigt. Seine Zeichnungsberechtigung gelte nur für Maßnahmen „der ordentlichen Gebarung“, nicht aber auch für eine derart außergewöhnliche Angelegenheit, wie es die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen darstelle, aus denen schließlich das Vereinsvermögen gebildet werde. Die Zeichnungsberechtigung des Landesleiterstellvertreters sei überdies im Zusammenhang mit Punkt 9.3.2 der Satzungen der klagenden Partei zu sehen, wonach der Landesleiterstellvertreter die Funktion des Landesleiters bei dessen Verhinderung übernehme. Daß der Landesleiter zum Zeitpunkt der Vornahme der Rückzahlungen durch den Beklagten verhindert gewesen wäre, sei gar nicht behauptet worden. Der Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg auf die Zustimmung Ing. E*s berufen. Treu und Glauben, Grundsätze, ohne welche eine gedeihliche Vereinstätigkeit nicht denkbar sei, hätten es dem Beklagten zur Pflicht gemacht, zu der geplanten Maßnahme einen weitgehenden Konsens des gesamten Landesvorstandes, wenn nicht überhaupt der Landeshauptversammlung, herbeizuführen. Da der Beklagte dies unterlassen habe, habe er die ihm durch die Annahme der Wahl zum Landesschatzmeister obliegenden Sorgfaltspflichten in gröblicher Weise verletzt. Dazu komme, daß der Beklagte sich überdies mit Schreiben vom 2. Mai 1973 verpflichtet habe, die Vereinskasse einem Treuhänder herauszugeben. Aus dem Umstand, daß die klagende Partei, nachdem sie von den Rückzahlungen Kenntnis erlangt habe, den Vergleich in der Folge nicht widerrufen habe, könne kein Einverständnis zu dieser Maßnahme des Beklagten abgeleitet werden. Da der Beklagte in diesem Vergleich „seine Klage“ zurückgezogen habe und festgestellt worden sei, daß er als Landesschatzmeister abgelöst worden sei, habe „bei diesem für die klagende Partei eindeutig positiven Vergleich“ diese keine Veranlassung gehabt, den Vergleich zu widerrufen. Der Beklagte habe bei Bedachtnahme auf Treu und Glauben nicht damit rechnen können, daß mit dem Abschluß des Vergleiches, welcher sich offensichtlich auf seine Vermögensverwaltung während seiner Tätigkeit als Landesschatzmeister in keiner Weise bezogen habe, die getätigten Rückzahlungen sanktioniert würden. Die Berufung des Beklagten erweise sich demnach als unbegründet.

Hingegen komme der Berufung der klagenden Partei Berechtigung zu. Der Beklagte sei zwar erst am 18. März 1973 als Landesschatzmeister enthoben worden und habe hievon durch das Schreiben von 17. April 1973 an seinen Rechtsanwalt Kenntnis erlangt. Dessen ungeachtet habe er sich nur bis November 1972 aktiv am Vereinsgeschehen beteiligt und am 15. Jänner 1973 eine Klage auf Feststellung, daß die Vereinshandlungen ab 22. April 1972 ungültig seien, eingebracht. Bei dieser Situation habe der Beklagte im Jahre 1973 keine im Interesse des Vereines gelegene Tätigkeit mehr verrichtet, so daß die Zubilligung einer Aufwandsentschädigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ungerechtfertigt erscheine. Den Fest s tellungen sei auch nicht zu entnehmen, daß die vom Beklagten im Jahre 1973 unternommenen Reisen im Interesse des Vereines gelegen gewesen wären. Die Zubilligung eines Ersatzes von Reisespesen sei daher nicht zu rechtfertigen, weshalb die klagende Partei Anspruch auf Ersatz der vom Beklagten in der am 7. Februar 1974 zu ONr. 7 des Aktes vorgelegten Aufstellung in den Punkten 10. bis 13. und 16. angeführten Reisespesen, der im Punkt 14. angeführten Aufwandsentschädigung für Jänner bis Mai 1973 und des im Punkt 17. angeführten Telephonpauschales habe. Das Klagebegehren erweise sich daher zur Gänze als begründet.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil und „die Verfahren der Vorinstanzen wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen“, allenfalls das Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die klagende Partei vertritt vorerst die Auffassung, die Revision sei gemäß § 302 Abs. 2 Z. 3 ZPO unzulässig, weshalb sie schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre. Im übrigen beantragt sie, der Revision nicht Folge zu geben.

Wenn die Klägerin meint, zufolge der Wertgrenzennovelle 1976 betrage die Bagatellgrenze 2.000,-- S, das erstgerichtliche Urteil sei nur hinsichtlich eines unter dieser Grenze liegenden Betrages abgeändert worden, übersieht sie Artikel XXXV Z. 5 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1976, mit dem Beträge und Wertgrenzen des Zivilrechtes abgeändert werden, BGBl Nr. 91, wonach die Ersetzung des Betrages von 1.000,-- S durch den von 2.000,-- S im § 500 Abs. 2 ZPO dann nicht gilt, wenn die Klage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wertgrenzennovelle 1976 (1. April 1976) bereits bei Gericht eingebracht war. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, so daß die Revision zulässig ist.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Der Beklagte behauptet die „Nichtigkeit des Berufungsurteiles wegen mangelnder Parteifähigkeit sowie mangelnder gesetzlicher Vertretung der klagenden Partei nach § 4 77 Abs. 1 Z. 5 ZPO“ Er führt dazu im wesentlichen aus, der in der Landeshauptversammlung vom 22. April 1972 wiedergewählte Vorstand habe die Wahl nicht angenommen. Ob „der alte Vorstand“ befugt gewesen sei, eine neuerliche Generalversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen, könne dahingestellt bleiben, weil die nächste Generalversammlung von Ing. F*, der nicht dem alten Vorstand angehört habe, einberufen worden sei. Ing. F* sei dazu aber nicht befugt gewesen. Der Annahme des Berufungsgerichtes, eine gültige Beschlußfassung könne in einer Vereinssitzung auch dann erfolgen, wenn entweder gar keine formelle Einberufung erfolgt oder diese durch vereinsfremde Personen ergangen sei, müsse entgegengehalten werden, daß eine derartige Einberufung einer Generalversammlung durch eine vereinsfremde Person „selbstverständlich“ das Vorhandensein eines noch handlungsfähigen Vorstandes voraussetze, der zumindest bei der statutenwidrig einberufenen Generalversammlung den Formmangel durch ordnungsgemäße Abstimmung sanieren lasse. Abgesehen davon sei bei der Landeshauptversammlung vom 18. Juni 1973 nicht die nach den Statuten erforderliche Anzahl der Vereinsmitglieder erschienen. Es seien nur 39 Mitglieder persönlich anwesend gewesen, von denen einige mit 96 gültigen Vollmachten gewählt hätten. Da gewöhnlich 20 bis 30 % der insgesamt 25 4 bis 256 Mitglieder zu den Generalversammlungen erschienen seien, hätten am 18. Juni 1972 mindestens 50 Mitglieder (persönlich) erscheinen müssen. Daß die Landesversammlung vom 18. Juni 1972 mit nur 39 persönlich anwesenden Mitgliedern beschlußfähig gewesen sei, könne, da „nur etwa 15 % der Vereinsmitglieder eine eindeutige Willensbildung des Vereines nicht repräsentieren können“, auch dann nicht angenommen werden, wenn diese 39 Mitglieder insgesamt 96 gültige Vollmachten besessen hätten. Die Vollmachtsträger könnten in so wichtigen Angelegenheiten, wie einer Vereinsneubildung oder einer Satzungsänderung, den eindeutigen Willen der Mandanten nur dann „verkörpern“, wenn die Vollmachtsträger zu einer Vereinsneubildung oder einer Satzungsänderung in Form einer Namensänderung des Vereines ausdrücklich bevollmächtigt gewesen wären. Eine derartige ausdrückliche Bevollmächtigung sei nicht vorgelegen. Weiteres Erfordernis „für die aufgezeigte und im Schrifttum für zulässig erkannte Vorgangsweise“ wäre gewesen, daß die anwesenden Vereinsmitglieder in der Generalversammlung gültig und mit der vorgeschriebenen Mehrheit gewählt hätten. Habe Ing. F* mit 34 ungültigen Vollmachten gewählt, könne man „von einer absolut gültigen Beschlußfassung nicht sprechen“. Für eine Statutenänderung habe eine einfache Mehrheit überdies nicht ausgereicht. Da die Landeshauptversammlung vom 18. Juni 1972 weder vom alten

Vorstand einberufen worden noch bei dieser die nach den Statuten erforderliche Anzahl der Vereinsmitglieder erschienen sei, habe die beschränkte Handlungsfähigkeit des alten Vorstandes spätestens zu diesem Zeitpunkt aufgehört. Danach sei kein anderer Weg offengestanden, als bei Gericht um die Bestellung eines Kurators anzusuchen.

Gemäß § 7 Abs. 1 der Statuten des V* ist die Landesversammlung vom Landesleiter oder bei dessen vorübergehender Verhinderung von seinem Stellvertreter jährlich wenigstens einmal unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist gem äß Abs. 2 beschlußfähig, wenn an ihr wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Landesverbandes teilnimmt. Gemäß § 8 letzter Absatz der Statuten kann sich in der Landesversammlung „jedes Mitglied des Landesverbandes durch ein anderes mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen“. Aus den Statuten geht demnach nicht hervor, daß für die Beschlußfähigkeit der Landesversammlung die persönliche Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder des Landesverbandes erforderlich wäre. Da die Landesversammlung gemäß § 8 der Statuten „in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit diese nicht der Hauptversammlung des Dachverbandes vorbehalten sind“, entscheidet, kann entgegen der Annahme des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, die Bevollmächtigten hätten in der Landesversammlung vom 18. Juni 1972 über die Satzungsänderung nur dann abstimmen können, wenn die ihnen erteilte Vollmacht ausdrücklich auf eine Satzungsänderung in Form einer Namensänderung des Vereines gelautet hätte. Daß die erteilten Vollmachten in irgendeiner Weise beschränkt gewesen wären, wurde nicht behauptet. Inwiefern die übrigen Mitglieder bei der Landesversammlung vom 18. Juni 1972 nicht gültig gewählt haben sollen, wenn „Ing. F* mit 34 ungültigen Vollmachten gewählt“ habe, ist ebensowenig zu erkennen, wie daß die übrigen Mitglieder nicht mit der vorgeschriebenen Mehrheit gewählt hätten. Nach den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen waren 39 Mitglieder persönlich anwesend und weitere 164 (darunter allerdings auch die 34 statutenwidrig neu aufgenommenen) durch Vollmachtsträger vertreten. Nach § 7 Abs. 2 der Statuten war die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder, somit die Anwesenheit von 86 Mitgliedern, erforderlich. Werden von den 203 als anwesend anzusehenden Mitgliedern die 34 neuen ausgeschieden, verbleiben 169. Da für Ing. F* 154 Stimmen, für den Beklagten 190 Stimmen und für die Änderung der Statuten 130 Stimmen abgegeben worden waren, wurde bei allen Abstimmungen die nach § 8 Abs. 3 der Statuten erforderliche absolute Stimmenmehrheit auch dann erreicht, wenn die 3 4 Stimmen der von Ing. F* vertretenen neuen Mitglieder in Abzug gebracht werden.

Die Behauptung des Beklagten, daß für die am 18. Juni 1972 beschlossene Änderung der Statuten eine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen wäre, trifft nicht zu. Eine derartige Mehrheit war nach den damals in Geltung gestandenen Statuten nur für die Beschlußfassung auf Auflösung des Landesverbandes erforderlich. Für alle anderen Beschlüsse reichte hingegen die absolute Stimmenmehrheit aus. Aus dem Umstand, daß in den nunmehrigen Satzungen der klagenden Partei für Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich ist, kann keinesfalls, wie der Beklagte meint, „a priori der Vereinswille abgeleitet werden“, daß auch schon vor dieser Satzungsänderung „für derartige außerordentliche Angelegenheiten“ eine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Denn, wie bereits erwähnt, wurde in den bis zum 18. Juni 1972 gültigen Statuten als solche außerordentliche Angelegenheit, welche eine qualifizierte Mehrheit erforderte, ausdrücklich nur die Fassung des Beschlusses auf Auflösung des Vereines angesehen. Da bei der Abstimmung in der Landesversammlung vom 18. Juni 1972 die Bestimmungen der damals in Geltung gestandenen Statuten eingehalten worden waren, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der bei der Einberufung dieser Landesversammlung begangene Formfehler die Gültigkeit der Wahlen und Beschlüsse nicht beeinflußte, weil der dabei eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willenserklärung der Vereinsmitglieder gegenüber einer bloßen Formvorschrift der Vorrang zukommt (vgl. Fessler-Kölbl, österreichisches Vereinsrecht 2 , S. 37).

Es kann daher weder von der vom Beklagten behaupteten fehlenden Parteifähigkeit noch von mangelnder gesetzlicher Vertretung der klagenden Partei die Rede sein. Die behauptete Nichtigkeit liegt somit nicht vor.

Zu Beginn der Rechtsrüge verweist der Beklagte abermals darauf, die Vollmachtsträger der bei der Landesversammlung vom 18. Juni 1972 anwesenden Mitglieder hätten mangels einer ausdrücklichen Bevollmächtigung zu einer Vereinsneubildung oder Statutenänderung ihre Mandanten bei der Beschlußfassung darüber gar nicht vertreten können. Selbst Ing. F* habe der Vereinsbehörde eine „Neugründung“ gemeldet. Sollte die Anmeldung einer Neugründung des Vereines auf einem Irrtum Ing. F*‘s beruhen, könne gerade damit „kein mehrheitlicher Wille des Vereines“ erklärt werden. Sei nicht einmal Ing. F* bewußt gewesen, ob es sich um eine Neugründung oder um eine Umbildung des Vereines gehandelt habe, habe diese Ungewißheit bei den übrigen Vereinsmitgliedern noch größer sein müssen.

Zur Frage des Umfanges der Bevollmächtigung der in der Landesversammlung vom 18. Juni 1972 erschienenen Mitglieder wurde bereits bei der Erledigung des Revisionsgrundes der Nichtigkeit Stellung genommen, so daß auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Sofern der Beklagte bei seinen weiteren Ausführungen davon ausgeht, es sei bei der Landesversammlung vom 18. Juni 1972 keine eindeutige Willensbildung der Vereinsmitglieder zustandegekommen, übergeht er die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes, daß nach dem Willen der Landesversammlung keine Neugründung, sondern nur eine Änderung der Satzungen erfolgen sollte und Ing. F* der Vereinsbehörde bekanntgab, er habe in Unkenntnis der Fachausdrücke die Satzungsänderung als „Vereinsbildung“ gemeldet. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Ausführungen des Beklagten stellen daher den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen und müssen daher unbeachtet bleiben.

Zur Frage der für die Beschlußfassung über die Statutenänderung erforderlichen Mehrheit wurde ebenfalls bereits bei der Erledigung des vom Beklagten behaupteten Nichtigkeitsgrundes Stellung genommen, so daß zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, „mangels der erforderlichen Mehrheit für die Satzungsänderung müsse diese Beschlußfassung als absolut nichtig angesehen werden“. Sofern in diesem Zusammenhang in der Revision behauptet wird, die Vereinsmitglieder seien sich bei der Abstimmung nicht bewußt gewesen, über eine Satzungsänderung abzustimmen, ist dies durch die Feststellungen nicht gedeckt und daher unbeachtlich.

Der Revisionswerber führt weiter aus, das Vereinsgesetz enthalte „eben deshalb keine Bestimmung über eine Anfechtung fehlerhafter Beschlußfassungen, weil es selbst solche fehlerhafte Beschlüsse für absolut nichtig“ halte. Wollte man dennoch eine Anfechtung fehlerhafter Beschlußfassungen bejahen, um „der Heilung solcher Beschlüsse entgegenzuwirken“, könne dem Revisionswerber nicht vorgeworfen werden, eine solche Anfechtung verabsäumt zu haben. „Die Umbildung des V* in den A*“ sei erst mit dem „Nichtuntersagungsbescheid vom 5. Jänner 1973 rechtswirksam“ geworden, die auf die Feststellung der Ungültigkeit aller Vereinshandlungen der klagenden Partei ab dem 22. April 1972 abzielende Klage aber bereits am 15. Jänner 1973 eingebracht worden.

Die mit der zuletzt wiedergegebenen Ausführung bekämpfte Annahme des Berufungsgerichtes, die vom nunmehrigen Beklagten und anderen Vereinsmitgliedern am 15. Jänner 1973 zu 3 Cg 22/73 beim Landesgericht * eingebrachte Feststellungsklage sei bereits verspätet gewesen, ist, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird, nicht entscheidungswesentlich, so daß darauf nicht eingegangen zu werden braucht. Es sei jedoch schon hier darauf verwiesen, daß in dem vom Erstgericht erhobenen Sachverhaltsbild eine Feststellung über den „Nichtuntersagungsbescheid vom 5. Jänner 1973“ nicht enthalten ist, vielmehr unter Bezugnahme auf die Bekanntgabe Ing. F*s, er habe in Unkenntnis der Fachausdrücke die Satzungsänderung als Vereinsneubildung gemeldet, unbekämpft festgestellt wurde: „Darauf sprach die Sicherheitsdirektion am 11. August 1972 die Nichtuntersagung der Statutenänderung mit gleichzeitig Namensänderung aus.“ Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Bescheid, sondern um ein Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Bundesland * an die Bundes p olizeidirektion *, auf welches weiter unten noch eingegangen werden wird. Wie sich aus der vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen getroffenen, ebenfalls unbekämpft gebliebenen zusätzlichen Feststellung ergibt, erging der (an die klagende Partei gerichtete) Bescheid über die Nichtuntersagung der „Umbildung des Vereines 'A*' mit dem Sitz in * lediglich in Form der Namensänderung in 'A*, V*'“ erst am 5. Jänner 1973.

Das Vereinsgesetz 1951 verlangt nur, daß die Statuten gewisse Gegenstände überhaupt regeln (siehe § 4), ohne jedoch die Art und Weise der Regelung vorzuschreiben (vergl. Fessler-Kölbl a.a.O., S. 22). Zu den in den Statuten aufzunehmenden Gegenständen gehört gemäß § 4 Abs. 2 lit. f des Vereinsgesetzes 1951 die Festlegung der Erfordernisse gültiger Besc hl ußfassungen. Ist im Gesetz nicht einmal geregelt, wie die Beschlußfassungen zu erfolgen haben und finden sich auch sonst keine Vor s chriften über das Zustandekommen der Willensbildung des Vereines, fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme des Beklagten, das Vereinsgesetz enthalte deshalb keine Bestimmung über eine Anfechtung „fehlerhafter Beschlußfassungen, weil es selbst solche fehlerhafte Beschlüsse für absolut nichtig“ halte.

Daß die in der Landesversammlung vom 18. Juni 1972 durchgeführten Wahlen und gefaßten Beschlüsse nicht absolut nichtig sind, wurde bereits oben ausgeführt. Auf die vom Berufungsgericht behandelte Frage, innerhalb welcher Frist eine fehlerhafte Wahl angefochten werden muß, braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil der Beklagte durch die Zurücknahme der Klage zu 3 Cg 22/73 des Landesgerichtes * unter Verzicht auf den Anspruch die Wirksamkeit der Wahl und der gefaßten Beschlüsse anerkannt hat und sich daher auf die angebliche Ungültigkeit der nach dem 22. April 1972 gesetzten Vereinshandlungen nicht mehr berufen kann.

Der Beklagte führt dazu in seiner Revision noch aus, die Annahme, er hätte sich durch diesen Vergleich der Anfechtungsmöglichkeit begeben, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Mit diesem Vergleich hätte der „Vereinsfriede wieder hergestellt werden“ sollen. Der Beklagte habe daher nach Treu und Glauben damit rechnen können, daß gegen ihn keine gerichtlichen Schritte mehr unternommen würden. Dennoch habe die Klägerin sofort nach Ablauf der Frist für den Widerruf des Vergleiches die vorliegende Klage eingebracht. Es müsse daher der vom Beklagten in diesem Verfahren gestellte Zwischenantrag auf Feststellung, daß der V* mit dem A* nicht ident sei, als rechtzeitige Anfechtung angesehen werden. Überdies sei die Feststellungsklage vom 15. Jänner 1973 durch den Vergleich nicht erledigt worden“, weil die Klage in jenem Verfahren wegen Fehlens handlungsfähiger Organe auf Seite der beklagten (und nunmehr klagenden) Partei einem Zustellkurator hätte zugestellt werden müssen und das Verfahren ab Klagseinbringung nichtig sei.

Die Behauptung, die nunmehrige klagende Partei habe im Zeitpunkt der Zustellung der Klage zu 3 Cg 22/73 des Landesgerichtes * keine handlungsfähigen Organe gehabt, findet in den Feststellungen keine Grund la ge und ist daher unbeachtlich. Solange nicht die Unwirksamkeit des in jenem Verfahren am 20. Juni 1973 abgeschlossenen Vergleiches rechtskräftig festgestellt ist, muß vom Inhalt dieses Vergleiches ausgegangen werden. Es kann daher keine Rede davon sein, die Annahme, der Beklagte habe durch Abschluß dieses Vergleiches auf die Anfechtung der in der Landesversammlung vom 18. Juni 1972 durchgeführten Wahlen und gefaßten Beschlüsse verzichtet, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, der Beklagte habe nicht damit rechnen können, daß mit dem Abschluß des Vergleiches, welcher sich auf die Vermögensverwaltung des Beklagten während seiner Tätigkeit als Landesschatzmeister nicht bezogen habe, die getätigten Rückzahlungen sanktioniert würden. Zu dem im vorliegenden Verfahren vom Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung wurde bereits oben ausgeführt, daß es sich beim V* und der klagenden Partei nicht um verschiedene Rechtssubjekte handelt, der Antrag daher nicht gerechtfertigt ist.

Der Beklagte meint dann, folge man der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß statutenwidrige Beschlüsse als rechtsgültig anzusehen seien, wenn die erschienenen Mitglieder durch ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung zum Ausdruck brächten, im konkreten Fall auf der Einhaltung der Statuten nicht zu bestehen, könnte auch die Auflösung des Vereines mit absoluter Mehrheit beschlossen werden, wenn „im konkreten Fall“ auf die Einhaltung der Statuten, welche hiefür eine Zweidrittelmehrheit vorsähen, nicht bestanden werde.

Dazu erübrigt sich eine Stellungnahme. Es bedarf nämlich der Heranziehung der vom Beklagten bekämpften Ansicht des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht, da wie bereits oben dargelegt die Wahlen und Beschlußfassungen entsprechend den Bestimmungen der Satzungen erfolgten.

Der Revisionswerber führt dann aus, „zum Kern der Sache, nämlich bei der Frage der Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge und der Dachverbandsreserve“, sei zunächst zu prüfen, ob die klagende Partei Rechtsnachfolgerin des V* geworden sei. Die Rechtsnachfolge bzw. Vereinsumbildung müsse „bei entsprechender Statutentreue und, ausgehend davon, daß für den sonst nur beschränkt gültigen Lehrsatz von der normativen Kraft des Faktischen im Verfassungsrecht kein Platz“ sei die Vereinsstatuten seien „eben eine Verfassung im kleinen“ verneint werden. Es könne daher für die klagende Partei „bestenfalls nur eine Neukonstituierung angenommen werden, bei der eine Satzungsänderung überhaupt nicht Gegenstand der Vereinsversammlung“ gewesen sei. Die klagende Partei habe daher jedenfalls keinen Anspruch auf die Dachverbandsreserve von 15.066,15 S, welche „dem alten Verein“ verblieben sei.

Daß hinsichtlich der klagenden Partei keine „Neukonstituierung“ vorliegt, sondern bei der Landesversammlung vom 18. Juni 1972 nur eine Änderung der Statuten mit einer Änderung des Vereinsnamens erfolgte, wurde bereits oben dargelegt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Dachverbandsreserve wäre „dem alten Verein verblieben“.

Der Beklagte behauptet schließlich, ihn treffe an der Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge kein Verschulden. Werde „eine Neugründung des A*“ angenommen, sei der Beklagte Schatzmeister dieses neuen Vereines und könne sich auf die neuen Satzungen berufen. Nach diesen sei der stellvertretende Landesleiter zeichnungsberechtigt. Die Mitgliedsbeiträge habe der Beklagte „im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Landesleiter und mit dessen Zustimmung zurückgezahlt, da auch ihm diese Vorgangsweise als demokratische Lösung“ erschienen sei. Schließlich sei die Rechtsfrage, ob die klagende Partei Rechtsnachfolgerin des V* oder ein neuer Verein sei, auch von der Vereinsbehörde bis 5. Jänner 1973 unterschiedlich beurteilt worden. Sollte der Beklagte einem Rechtsirrtum bezüglich seiner Berechtigung zur Rückzahlung unterlegen sein, wäre dieser Rechtsirrtum entschuldbar. Schließlich könne sich der Beklagte „nach Treu und Glauben“, ungeachtet eines ihm zuzubilligenden Rechtsirrtums, auf die „klare“ Bestimmung 11.2 der neuen Satzungen berufen, wonach in allen Angelegenheiten, welche den wertmäßigen Betrag von fünf Mitgliedsbeiträgen überstiegen, der Landesleiter oder dessen Stellvertreter zeichne. Der stellvertretende Landesleiter habe der Rückzahlung der Dachverbandsreserve und der Mitgliedsbeiträge zugestimmt. Vom Beklagten könne nicht mehr verlangt werden, als in den Statuten stehe, „wenn der klagenden Partei die Heilung von Satzungswidrigkeiten durch einen zweifelhaften eindeutigen Vereinswillen zugebilligt würde“.

Verfehlt ist die Meinung des Revisionswerbers, daß der klagenden Partei „die Heilung von Satzungswidrigkeiten durch einen zweifelhaften eindeutigen Vereinswillen zugebilligt“ worden wäre. Auch von einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob die klagende Par tei Rechtsnachfolgerin des V* oder ein neuer Verein sei, durch die Vereinsbehörde „bis 5. 1. 1973“, kann nicht gesprochen werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erging der Bescheid vom 13. Juli 1972, weil Ing. F* im Ansuchen an die Behörde die Landesversammlung vom 18. Juni 1972 als Gründungsversammlung bezeichnete. Im Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Bundesland * vom 11. August 1972 an die Bundespolizeidirektion * wurde ausgeführt, daß „es sich bei dem ho. Nichtuntersagungsbescheid vom 13. Juli 1972 um die Nichtuntersagung der Umbildung des 'V*'“ handelt, Ing. F* habe bekanntgegeben, sich in Unkenntnis der Fachausdrücke geirrt zu haben, es sei lediglich eine Statutenänderung des Vereines mit gleichzeitiger Namensänderung angestrebt gewesen. Für die Annahme, der Beklagte habe sich hinsichtlich der Berechtigung zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge und der Dachverbandsreserve in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, fehlt die Grundlage.

Sofern der Beklagte darauf verweist, daß er die Mitgliedsbeiträge mit Zustimmung des nach den Satzungen zeichnungsberechtigten stellvertretenden Landesleiters zurückbezahlt habe, ist ihm zu erwidern, daß die im Punkt 11. der Satzungen geregelte Zeichnungsberechtigung das Verhältnis nach außen betrifft (siehe auch die Überschrift: „Erfordernisse gültiger Ausfertigungen und. Bekanntmachungen.“). Sie berührt jedoch das Innenverhältnis nicht und ändert nichts an der dem Beklagten als Landesschatzmeister oblegenen Verpflichtungen und seiner Verantwortlichkeit für die finanzielle Gebarung. Die finanzielle Gebarung oblag gemäß Punkt 9.3.3. der Satzungen ihm allein als Landesschatzmeister. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß übrigens nach Punkt 9.3.2. der Landesleiterstellvertreter die Funktion des Landesleiters bei dessen Verhinderung übernimmt, eine solche Verhinderung nicht behauptet wurde, die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen eine außergewöhnliche Angelegenheit darstellt und der Beklagte sich mit Schreiben vom 2. Mai 1973 verpflichtet hatte, die Vereinskasse einem Treuhänder herauszugeben. Die Mitgliedsbeiträge bilden einen Teil des Vereinsvermögens, welches gemäß Punkt 13.3. selbst im Falle einer Auflösung des Vereines Amateurfunkzwecken zufließen muß.

Da auch aus einer Zustimmung des stellvertretenden Landesleiters zu den vom Beklagten vorgenommenen Rückzahlungen für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen wäre, liegt kein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel vor, wenn das Erstgericht unter Übergehung des diesbezüglichen Vorbringens des Beklagten (S. 42 des Aktes) dazu keine Feststellungen getroffen hat.

Das Berufungsgericht hat somit mit Recht den Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 23.981,18 S verurteilt, weshalb der Revision des Beklagten der Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Oberster Gerichtshof Wien, am 27. Jänner 1977 Dr. S p e r l Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung: