AKG
Gliederung
Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
§ 12 Wahlrecht
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.
§ 12 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
…§ 12. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.…
…Hinzu komme, dass es zu den gesetzlichen Aufgaben der Arbeiterkammern (die Versicherungsvertreter entsenden) gehöre, auch die Interessen der ASVG Versicherten zu vertreten (§4 des Arbeiterkammergesetzes 1992 – AKG, BGBl 626/1991). Die Interessen der Pensionsbezieher würden daher auch durch die von der Arbeiterkammer entsendeten Versicherungsvertreter wahrgenommen. Bei einer grundsätzlichen Repräsentation der Pensionsbezieher…
…Hinzu komme, dass es zu den gesetzlichen Aufgaben der Arbeiterkammern (die Versicherungsvertreter entsenden) gehöre, auch die Interessen der ASVG-Versicherten zu vertreten (§4 des Arbeiterkammergesetzes 1992 – AKG, BGBl 626/1991). Die Interessen der Pensionsbezieher würden daher auch durch die von der Arbeiterkammer entsendeten Versicherungsvertreter wahrgenommen. Bei einer grundsätzlichen Repräsentation der Pensionsbezieher…
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