Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
§ 21 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 21 Wählbarkeit
…§ 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag 1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und 2. in den letzten zwei Jahren in…
§ 12 Wahlrecht
…§ 12. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.…
§ 44 Erlöschen des Mandats
…Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn 1. er das Mandat zurücklegt oder 2. bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ( § 21 ) ausschließen.…
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