Übersteigt die Ersatzforderung einen als Schadenersatz vereinbarten Höchstbetrag, hat es im Falle der culpa levis mit diesem Höchstbetrag sein Bewenden. Der Höchstbetrag ist in diesem Falle eine Summenforderung; für diese ist auch die Zahlungskraft einer entwerteten Währung aufrechterhalten (§ 986 ABGB). Auf die Grundsätze der Entscheidung SZ 6/226 sei verwiesen, ihre teilweise Einschränkung ergibt sich aus dem Vorgesagten.
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