BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 919

§ 919

Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muß der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen läßt, daß die verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben.

Entscheidungen
110
  • Rechtssätze
    32
  • RS0103307AUSL BGH Rechtssatz

    22. Januar 1959

    a) Die Vertragsparteien können die Leistung des Schuldners auf ein bestimmtes Ereignis abstellen und der Leistung im Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses eine über die Fälligkeit hinausgehende wesentliche Bedeutung beimessen. Dies kann der Fall sein, wenn - für den Schuldner erkennbar - die Leistung zu diesem Zeitpunkt zur Abwendung möglicher erheblicher Nachteile des Gläubigers erbracht werden muß. Bei solcher Vertragsgestaltung bedarf es zum Eintritt der Verzugsfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung keiner Mahnung. b) Weder die Vereinbarung der Klausel "ohne Nachfrist" noch die Vereinbarung der "cif" - Klausel mit bestimmten Bestimmungsort vermögen für sich allein der Lieferungsverpflichtung des Verkäufers den Fixcharakter zu verleihen. Doch können diese Klauseln in Verbindung mit anderen Umständen (Lieferung einer starken Preisschwankungen unterliegenden Ware, über die ein Konnossement ausgestellt ist) das Geschäft zum Fixgeschäft machen. c) Der in der Regel für die Frage des ursächlichen Zusammenhanges der schadenstiftenden Handlung oder Unterlassung mit dem entstandenen Schaden maßgebende Grundsatz, daß es nur darauf ankommt, wie die Rechtslage nach Ansicht des über den Schadenersatzanspruch erkennenden Gerichts richtig zu entscheiden ist, kann dann nicht Platz greifen, wenn durch die Vertragsuntreue des einen Teils für den Vertragspartner eine unsichere Rechtslage geschaffen ist, in der dieser Entschlüsse fassen muß, um - wenn auch nur vermeintlich - drohenden Nachteilen zu begegnen, und zu diesem Zwecke Aufwendungen macht. Adäquat verursacht durch die Vertragsverletzung sind diese Aufwendungen dann, wenn sie nach der gegebenen Sachlage vernünftig und zweckmäßig erscheinen. Veröff: NJW 1959,933