RS0128905 – OGH Rechtssatz
Im Fall verschuldeten Verzuges bei einem Fixgeschäft (§ 919 ABGB), kommt nur ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadenersatzanspruch gemäß § 921 ABGB in Betracht, wobei dem Geschädigten jene Nachteile zu ersetzen sind, die ihm durch die verschuldete Nichterfüllung entstanden sind.