ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
§ 917 Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.
§ 917 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 917 Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
…§ 917. Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen…
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