6Ob155/08z—OGH Entscheidung
01. Oktober 2008
…die einer Klärung bedürfen. 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind auf Vergleiche die Bestimmungen der §§ 917 ff ABGB anzuwenden (RIS-Justiz RS0024252), also auch das Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB, wenn sich die Parteien im Vergleich zu Leistungen verpflichteten, die synallagmatisch miteinander verknüpft sind (RIS-Justiz RS0107787…