3R187/24b – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Müller und den Kommerzialrat Binder in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert EUR 154.500), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14.9.2024, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.105,62 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 684,27 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründ e
Text
Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus (die im erstinstanzlichen Verfahren bekämpfte Vertragsklausel ist durch Unterstreichung hervorgehoben):
Der Kläger verdiente im Jahr der Vertragsunterzeichnung in Liechtenstein sein Gehalt in Schweizer Franken und legte der Beklagten einen Lohnausweis für das Jahr 2006 von CHF 104.006 brutto vor. Aufgrund seiner Einkommenssituation bevorzugte der Kläger für die Finanzierung einer Eigentumswohnung den Abschluss eines Fremdwährungskredits in CHF. Er nahm das Wechselkursrisiko bewusst in Kauf.
Am 12.4.2007 schloss der Kläger mit der Beklagten einen endfälligen Fremdwährungskreditvertrag zur Kontonummer ** ab, der auszugsweise lautet wie folgt:
„Sehr geehrter Herr A*!
Im Sinne des von Ihnen eingereichten Kreditantrages unterbreiten wir Ihnen hiermit das Anbot auf Abschluss eines (Fremdwährungs-) Kreditvertrages in Schweizer Franken, über den einmal in Schweizer Franken ausnutzbaren Betrag im Gegenwert von
EUR 154.500,00 […]
auf der Grundlage dieses Vertrages zu den nachstehenden Konditionen.
Den Kreditbetrag werden wir wunschgemäß auf dem Schweizer Franken Konto Nr. **, lautend auf Herrn A* zur Verfügung stellen.
Der Kreditbetrag wird von Ihnen für den Kauf einer Eigentumswohnung in ** verwendet werden.
[…]
Laufzeit des Kredits und Zahlung der Zinsen
Der Kredit hat eine Laufzeit bis auf weiteres, längstens bis 30.06.2029.
[…]
Ansparen der Tilgungsträger und Rückzahlung
Die Rückführung des Kredites erfolgt durch die Zahlung des gesamten aushaftenden Betrages am Fälligkeitstag in jener Währung, in der der Kredit im Zeitpunkt der Rückführung ausgenützt ist.
[…]
Konvertierung in Euro
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, den aushaftenden Kreditbetrag mit Wirksamkeit für einen Zinsfestsetzungstermin in Euro umzuschulden. Wenn Sie eine solche Umschuldung vornehmen wollen, lassen Sie der B* eine diesbezügliche schriftliche Mitteilung zukommen; enthält diese Mitteilung keinen Zeitpunkt für die Umschuldung, wird die B* die Umschuldung zum nächsten Zinsfestsetzungstermin vornehmen. Ihre schriftliche Erklärung über die Konvertierung muss der B* mindestens drei Bankwerktage vor jenem Zinsfestsetzungstermin, an dem die Konvertierung vorgenommen werden soll, zugehen; geht diese Mitteilung nicht rechtzeitig zu, wird die Konvertierung zum nächstfolgenden Zinsfestsetzungstermin vorgenommen. Im Falle der Umschuldung hat die B* zur pauschalen Abgeltung ihres Aufwandes Anspruch auf Bezahlung von Umstiegsspesen laut aktuellem Schalteraushang.“
Dem Kläger wurde der Kreditbetrag in Euro gutgeschrieben. Auf dem Kreditkonto des Klägers wurde zeitnah ein Betrag in Franken angelastet. Die Transaktionsinformationen über die Konvertierung des Euro-Betrages in Schweizer Franken mit dem Wechselkurs waren auf dem Konto des Klägers ersichtlich. Der Kläger sah diese Daten ein, beanstandete den Wechselkurs jedoch nicht.
Die Beklagte legte ihren Konvertierungskurs nicht willkürlich, sondern im Rahmen des Devisenfixings, fest.
Die Beklagte informierte den Kläger zwischen 2013 und 2019 laufend über die Entwicklungen seines Fremdwährungskredits. Der Kläger beanstandete seinen Fremdwährungskredit und die Umrechnungskurse viele Jahre nicht und ließ den Vertrag bewusst unverändert. Bereits 2009 stand für den Kläger fest, dass es sich bei dem Fremdwährungskredit um das falsche Produkt handelte. Spätestens 2011 fiel ihm auf, dass sich sein Fremdwährungskredit nicht wie erwartet entwickelt. Der Kläger fand sich damit ab, hoffte auf eine bessere zukünftige Entwicklung und schenkte dem Fremdwährungskredit wenig Beachtung. Erst am 13.1.2023 übermittelte der Klagsvertreter ein Forderungsschreiben an die Beklagte, in welchem der Rechtsstandpunkt des Klägers dargelegt wurde.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass 1. der Kreditvertrag vom 12.4.2007 nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, in eventu 2. dass dieser Kreditvertrag nichtig sei.
Dazu brachte er zusammengefasst vor, die Erhebung einer Feststellungsklage sei zulässig. Der gegenständliche Fremdwährungskreditvertrag bestehe aus einer Kreditzusage, welche die Beklagte dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt habe, und einem Auftrag zur Ausnützung in CHF. Es sei kein Wechselkurs vereinbart worden. Dieser sei einseitig von der Beklagten festgesetzt worden. Die Klausel „Im Sinne des von Ihnen eingereichten Kreditantrages unterbreiten wir Ihnen hiermit das Anbot auf Abschluss eines (Fremdwährungs-) Kreditvertrages in Schweizer Fran-ken, über den einmal in Schweizer Franken ausnutzbaren Betrag im Gegenwert von EUR 154.500 auf der Grundlage dieses Vertrages zu den nachstehenden Konditionen.“ sei intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG und des Art 4 Abs 2 Klausel-RL 93/13/EWG. Die Intransparenz könne nicht durch einseitiges, nachträgliches Handeln der Beklagten saniert werden. Die Lücke dürfe nicht durch dispositives Recht geschlossen werden. Der Kläger sei auch nicht ausreichend beraten worden. Die Folgen einer schweren Abwertung seien ihm nicht dargelegt worden. Das Begehren sei nicht rechtsmissbräuchlich, der Anspruch sei nicht verjährt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei über den Fremdwährungskredit, den Fremdwährungsbetrag und die damit verbundenen Risiken vollinhaltlich informiert gewesen. Er habe laufend die Kontoauszüge samt sämtlicher Geldwechselinformationen erhalten und sei auf die Kursentwicklung, den Währungsverlust und die entstehende Tilgungsträgerlücke ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses ein Einkommen in CHF bezogen. Es sei von Anfang an sein Wunsch gewesen, einen Fremdwährungskredit zu erhalten. Die Beklagte habe den Wechselkurs auch nicht willkürlich festgelegt sondern durch Devisienfixing, das eine Verkehrssitte sei. Die beanstandete Klausel sei weder intransparent noch unzulässig. Das Einverständnis des Kunden zur Kursbildung des Schweizer Franken-Kreditbetrages liege vor, wenn er die in der Folge übermittelten Kontoauszüge unbeanstandet lasse. Selbst bei Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags könnte nach ständiger Rechtsprechung des OGH der Fremdwährungskreditvertrag fortbestehen, sodass der Kläger gegenüber der Beklagten die Zurückzahlung des Kreditbetrages in CHF schulde. Die Berufung auf eine Umbestimmtheit des Vertragsverhältnisses sei rechtsmissbräuchlich. Auch eine (bestrittene) Nichtigkeit könne nur zeitlich begrenzt geltend gemacht werden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht dem Klagebegehren ab. Es traf dazu die eingangs bereits weitgehend wiedergegebenen auf den Urteilsseiten 1 und 3 bis 6 wiedergegebenen Feststellungen, worauf verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger einen echten Fremdwährungskreditvertrag abgeschlossen habe. Da er sich den kreditierten Fremdwährungsbetrag in Euro auszahlen habe lassen, sei zusätzlich ein Geldwechselvertrag abgeschlossen worden. Von einer allfälligen Intransparenz oder Missbräuchlichkeit von Umrechnungsklauseln des Geldwechselvertrags sei die Frage zu trennen, ob der Fremdwährungskreditvertrag als solcher wirksam zustande gekommen ist. Dafür müssen die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht des Kreditgebers und die Rückzahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers als essentialia negotii ausreichend bestimmt im Sinn einer eindeutigen Bestimmbarkeit sein. Darüber hinaus sei selbst ein durch die Unbestimmtheit entstehender Mangel „heilbar“ im Sinn eines neuen Vertragsabschlusses, wenn ein späteres Verhalten nach § 863 ABGB eindeutige Schlüsse auf den dann gegebenen bestimmten Bindungswillen zulässt (mHa RS0014711 [T1]; Rummel in Rummel/Lukas ⁴ § 869 ABGB Rz 8 mwN). Es gehe also nicht um die Frage der Transparenz der Umrechnungsmodalitäten, sondern um die Bestimmtheit der geschuldeten Kreditsumme. Erst wenn sie nicht bestimmt werden könne, komme (auch) der Fremdwährungskreditvertrag nicht wirksam zustande (mHa 9 Ob 66/21b [Rz 13]; 7 Ob 58/22p [Rz 7]; 8 Ob 81/22b [Rz 19]).
Es sei der Wunsch des Klägers gewesen, einen Fremdwährungskredit abzuschließen. Er sei über die damit verbundenen Risiken in Kenntnis gewesen und habe im Verlauf der Vertragsbeziehung trotz mehrfacher Hinweises auf die Wechselkursentwicklung eine Änderung des Kredits abgelehnt. Das Kreditkonto sei über Jahre unbeanstandet in CHF geführt worden. Der Kläger habe den von der Beklagten zugrundelegten Wechselkurs gekannt und dennoch eine Fortsetzung des Vertrags gewünscht. Damit sei der Kreditbetrag ausreichend bestimmt, eine allfällige Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags ändere daran nichts. Er könne sich nicht auf eine ursprüngliche Unbestimmtheit des Kreditbetrags berufen. Eine Aufklärungspflicht habe die Beklagte nicht verletzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zudem regt er die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV an.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger vertritt in der Berufung die Rechtsansicht, der Kreditvertrag sei nicht rechtswirksam zustande gekommen. Der konkrete Wechselkurs sei bei Vertragsabschluss nicht genannt worden, weshalb die Höhe der geschuldeten Kreditvaluta in CHF nicht bestimmbar sei. Sämtliche Beträge seien in Euro angeführt. Mangels ausreichender Information habe kein Konsens über die essentialia negotii des Fremdwährungskreditvertrags bestanden. Dieser Konsens könne nicht nachträglich hergestellt werden. Der Kläger habe keine Möglichkeit, die Kriterien der Festlegung des Fremdwährungswechselkurses zur Berechnung der Höhe der Tilgungsraten nachzuvollziehen. Kontomitteilungen der Beklagten seien bloß einseitige Wissenserklärungen ohne Rechtsfolgen. Das Schweigen des Klägers zu den Kontomitteilungen sei unbeachtlich, da ihn insofern keine Handlungspflicht getroffen habe. Nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG seien Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe einer Erklärung gelte, wenn er nicht auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen werde. Eine derartige Erklärungsfiktion habe die Beklagte nicht einmal behauptet. Wollte man den Kreditvertrag aufgrund der nachträglichen Kontomitteilungen als wirksam erachten, werde damit der Schutz der den Verbrauchern nach der Klausel-RL zustehenden Rechte vernichtet.
Dem Kläger als Verbraucher seien zum Verständnis des Risikos die Folgen einer schweren Abwertung darzulegen, wozu vom Erstgericht keine Feststellungen getroffen worden seien. Ebenso fehlten Feststellungen, dass dem Kläger derartige Informationen zur Verfügung gestellt worden seien. Die festgestellten Vertragsklauseln haben ihn nicht in die Lage versetzt, die Risiken einzuschätzen. Wie die Beklagte die Wechselkurse festlege, sei im Vertrag nicht beschrieben worden. Der Kläger hätte konkret darauf hingewiesen werden müssen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Schwankungen von Wechselkursen haben können. Dafür wäre das Erstellen einer Haushaltsrechnung erforderlich gewesen, bei der die konkreten Folgen von Wechselkursschwankungen hätten aufgezeigt werden müssen.
Aus dem Wortlaut des gegenständlichen Kreditvertrags ergebe sich, dass der Kläger das gesamte Währungsrisiko zu tragen habe. Dass die Beklagte den Wechselkurs frei wählen könne, verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Dies sei vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht zulässig, die durch die intransparente Wechselkursklausel entstehenden Lücken im Vertragswerk seien nicht durch dispositives Recht aufzufüllen. Ohne eine wirksame Vorschrift über die Umrechnung der Fremdwährung in Euro könne der Vertrag nicht bestehen. Die Reduktion des Vertrags auf Zahlungen nur in Schweizer Franken käme einer geltungserhaltenden Reduktion gleich, welche aufgrund der europarechtlichen Vorgaben nicht möglich sei. Im Ergebnis werde durch die Rechtsprechungslinie der österreichischen Gerichte eine Unwirksamkeit der Klausel-RL erreicht.
2. Eine Partei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen (RS0058452). Da sich der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit häufig mit vergleichbaren Leistungs- und Feststellungsklagen von Kreditnehmern in Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten auseinandergesetzt (zuletzt 1 Ob 29/24g; 6 Ob 24/24h) und auch die Behauptung einer Unionsrechtswidrigkeit geprüft und verworfen hat, besteht für eine Anrufung mangels neuer Argumente auch kein Bedarf.
3.1 Der Kläger wendet ein, der Kreditvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die Kreditsumme und die Wechselkursberechnung unbestimmt geblieben seien:
Der Kläger, der zum Vertragsabschlusszeitpunkt ein Einkommen in CHF bezog, wollte einen Fremdwährungskreditvertrag zur Anschaffung einer Immobilie aufnehmen. Er nahm das Fremdwährungsrisiko bewusst in Kauf. Die Auszahlung des Kreditbetrags erfolgte auf seinen Wunsch in Euro.
Die Beurteilung des Erstgerichts, dass hier ein echter Fremdwährungskreditvertrag und ein Geldwechselvertrag abgeschlossen worden sind, ist richtig (vgl jüngst etwa 1 Ob 29/24z [Rz 3 mwN]) und wird vom Kläger auch in der Berufung nicht in Zweifel gezogen.
3.2 Für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots vorliegt und deshalb ein Kreditvertrag nicht zustande gekommen ist, ist gemäß § 869 ABGB darauf abzustellen, ob die Höhe der in Euro ausgedrückten Kreditsumme im Hinblick darauf, dass nach dem insoweit unzweifelhaften Parteiwillen die Beklagte einen Kredit in CHF gewähren sollte, ausreichend bestimmt im Sinn von „deutlich bestimmbar“ ist.
3.3 Das Fehlen der Vereinbarung eines Wechselkurses im Kredit- oder Geldwechselvertrag würde zur Unbestimmtheit des jeweiligen Vertrags führen. Der durch die Unbestimmtheit entstehende Mangel (Dissens) ist aber "heilbar" im Sinne eines neuen Vertragsschlusses, wenn ein späteres Verhalten nach § 863 ABGB eindeutige Schlüsse auf den jetzt gegebenen bestimmten Bindungswillen zulässt (RS0014711).
Im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Kreditnehmer durch den zugegangenen Kontoauszug des CHF-Kontos, der sowohl den CHF-Betrag auswies als auch den konkret herangezogenen Währungsumrechnungskurs dokumentierte, Kenntnis vom Kreditbetrag in CHF und vom herangezogenen Wechselkurs erlangten; wenn sie weder den CHF-Betrag noch den herangezogenen Wechselkurs beanstandeten lässt ihr Verhalten nur den Schluss zu, mit einem Wechselkurs und einer Kreditsumme in Höhe eben jenes CHF-Betrags einverstanden gewesen zu sein, mit dem ihr CHF-Konto belastet wurde (statt vieler: 7 Ob 58/22p [Rz 8]; 1 Ob 173/21d [Rz 11]; 8 Ob 81/22b [Rz 22]; 9 Ob 66/21b [Rz 13]). Auf die Nichtigkeit des Vertrags wegen (zunächst) mangelnder Bestimmtheit können sich daher Kreditnehmer nicht berufen, wenn aus ihrem nachfolgenden Verhalten auf ihren Bindungswillen geschlossen werden kann (6 Ob 76/22b [Rz 4] mwN).
3.4 Hier lautet der Kreditvertrag „über den einmal in Schweizer Franken ausnutzbaren Betrag im Gegenwert von
EUR 154.500“ . Dem Kläger wurde der Kreditbetrag in Euro gutgeschrieben. Die Beklagte belastete am 10.5.2007 das CHF-Kreditkonto des Klägers mit einem Betrag von CHF 255.774,15. Die Beklagte legte den Konvertierungskurs nicht willkürlich fest, sondern im Rahmen des Devisenfixing. Die Transaktionsinformationen über die Konvertierung des Euro-Betrags in Schweizer Franken mit dem Wechselkurs waren auf dem Konto des Klägers ersichtlich. Der Kläger sah diese Daten ein und beanstandete sie nicht. Die Umrechnungskurse waren dann auch auf den Kontoauszügen und im Internetbanking ersichtlich. Der Kläger beanstandete seinen Fremdwährungskredit und die Umrechnungskurse viele Jahre nicht und ließ den Vertrag bewusst unverändert.
Aus dem Verhalten des Klägers ist daher auf sein Einverständnis mit dem ihm auf diese Weise bekanntgegebenen Wechselkurs zu schließen.
3.5 Entgegen der Ansicht des Klägers ist somit der Kreditbetrag in Schweizer Franken und damit die (echte) Fremdwährungsschuld ausreichend bestimmt und der Vertrag mit dieser Kreditsumme zustande gekommen. Einer gesonderten Ausweisung der Gesamtsumme der Fremdwährung bedarf es dann nicht, wenn diese – wie hier – ohne irgendwelche Schwierigkeit durch einfache Multiplikation eines nach Handelsbrauch von der Beklagten festgelegten Zinssatzes für den Konsumenten zu ermitteln ist. Zur Rückführung des Kredits wurde bei der Beklagten ein CHF-Konto geführt. Diese Währung war damit hier unzweifelhaft die vom Kläger „ausgenützte Währung“ und Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung (6 Ob 76/22b [Rz 6] mwN).
4.1 Der Wegfall von Vertragsklauseln führt nur dann zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, wenn dieser dadurch undurchführbar würde.
Dem Kläger stand es stets frei bzw. steht es noch immer frei, die von ihm zu leistenden Zahlungen an die Beklagte direkt in Schweizer Franken zu erbringen und zu diesem Zweck die Fremdwährung von anderen Instituten zu besorgen. Selbst wenn aber die vom Kläger beanstandete Klausel entfallen würde und – wie dieser meint – eine Anwendung des dispositiven Rechts (§ 907b Abs 1 ABGB) nicht in Betracht käme, bliebe es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 164/23h; 1 Ob 47/21z; 1 Ob 163/21h; 9 Ob 62/21i ua) bei einer Kreditrückzahlungsverpflichtung (ohne Konvertierung) in der Fremdwährung. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte auch ohne die beanstandete Klausel fortbestehen. Der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst besorgen.
Die Bank darf den Preis (Kurs), zu welchem diese bereit ist, einem Kunden den kreditierten Fremdwährungsbetrag in Euro umzuwechseln, aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen. Die Anwendung des hauseigenen Devisenfixing zur Bestimmung des Umrechnungskurses entspricht einem bei allen Großbanken und Bankengruppen in Österreich seit der Euro-Einführung bestehenden Handelsbrauch, der sich bereits zu einer allgemeinen Verkehrssitte entwickelt hat (3 Ob 76/22f [Rz 32]; 8 Ob 37/20d).
4.2 Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof betont, dass allgemeinen Ausführungen zu Leitsätzen in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und des EuGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen kein Anlass sind, um von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Auch der behauptete Widerspruch dieser Judikatur mit der Rechtsprechung des EuGH sei bereits in zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs geprüft und verneint worden (jüngst 1 Ob 29/24g [Rz 6]).
Der Kläger führt hier keine Argumente ins Treffen, die nicht bereits vom Obersten Gerichtshof geprüft und verworfen worden sind.
5. Da der Kreditvertrag somit nicht unwirksam ist muss weder darauf eingegangen werden, ob die Berufung des
Klägers auf eine Unwirksamkeit des Vertrags rechtsmissbräuchlich wäre, noch auf die in diesem Zusammenhang behaupteten sekundären Feststellungsmängel.
6. Bei einem Fremdwährungskredit ist über das Zins-, das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, sowie allenfalls über das mit einem Tilgungsträger verbundene Risiko aufzuklären (RS0108074 [T21, T22]; RS0029601 [T34]). Im Einzelfall kann es ausreichen, den (Privat-)Kunden darüber aufzuklären, dass sich der Rückzahlungsbetrag im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, in dem sich der Wechselkurs zwischen den Währungen verändert (6 Ob 25/19y; 4 Ob 176/18p). Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt insgesamt entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RS0029601 [T9]; 6 Ob 132/18g).
Der Kläger besprach die von der Beklagten ausgehändigten Risikohinweise, die über das Wechselkursrisiko informierten und tabellarisch die Folgen einer Auf- und Abwertung im Wechselkursverhältnis darstellten, mit seinem Vermögensberater. Er bevorzugte aufgrund seiner Einkommenssituation die Finanzierung der Eigentumswohnung in Schweizer Franken und nahm das Wechselkursrisiko bewusst in Kauf. Ausgehend davon ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen. Die nicht näher ausgeführten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor und auch unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Rechtsrüge vorgetragenen Argumente besteht kein Anlass, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Trennungsmodell im Zusammenhang mit echten Fremdwährungskreditverträgen abzugehen. Alle diese Umstände wurden in den dazu bereits ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen berücksichtigt.
7. Die Berufung des Klägers bleibt somit insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert der Entscheidungsgegenstände orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war und sich das Berufungsgericht an der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof orientiert hat.