JudikaturOGH

RS0125282 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2014

Auch unter Berücksichtigung der RL 2000/35/EG liegt der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach § 905 ABGB weiterhin beim Schuldner; dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.

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