JudikaturOGH

7Ob677/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin I*****, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegner 1. B*****, und 2. DI T*****, vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Benützungsregelung, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. September 1984, GZ 3 R 252/84 19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Juli 1984, GZ 18 Nc 206/83 16, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin ist zu 4/12 tel Anteilen die Erstantragsgegnerin zu 1/4 tel Anteilen und der Zweitantragsgegner zu 5/12 tel Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 333 KG ***** mit dem Haus in G*****.

Die Antragsgegner benützen die Räume im Parterre und im ersten Stock des Hauses. Aufgrund eines Antrags der Antragstellerin auf Benützungsregelung haben die Vorinstanzen dieser sämtliche Räume des zweiten Stocks zur alleinigen Benützung zugewiesen und ausgesprochen, dass die Benützung der zum Zugang zum zweiten Stock erforderlichen Stiegenaufgänge den Parteien gemeinsam zustehe. Sie stellten hiebei fest, dass diese Art der Benützung ungefähr den Eigentumsanteilen der Miteigentümer entspreche und dass die Antragstellerin einen dringenden Bedarf an den ihr zugewiesenen Räumen habe.

Da übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre gemäß § 16 AußStrG ein weiteres Rechtsmittel nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit wird von den Antragsgegnern nicht einmal behauptet. Die behauptete Aktenwidrigkeit betrifft nur Feststellungen des Erstgerichts, die im Rekurs gegen dessen Entscheidung nicht bekämpft worden sind. Demnach kann eine Aktenwidrigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts nicht vorliegen.

Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird, oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht (EFSlg 39.807, EFSlg 37.389 ua). Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl 1975, 547, JBl 1975, 661 ua). Offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich dann nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (SZ 49/76, JBl 1969, 37 ua).

Die §§ 833 ff ABGB enthalten keinerlei detaillierte Regelung darüber, wie eine Benützungsregelung zwischen Miteigentümern vorzunehmen ist. Demnach handelt es sich bei einer diesbezüglichen Entscheidung um eine Ermessensentscheidung, die in der Regel eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen kann. Die Ausführungen des Revisionsrekurses haben lediglich Umstände zum Gegenstand, die höchstens eine unrichtige rechtliche Beurteilung, nicht aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen könnten.

Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als unzulässig.

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