7Ob538/87 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 8. Dezember 1986 verstorbenen Johanna Maria S***, Private, zuletzt wohnhaft gewesen in Maishofen, Dechantshofen 87, infolge Revisionsrekurses des Mathias T***, Bestattungsunternehmer, Zell am See, Lofererstraße 10, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 4. Februar 1987, GZ. 33 R 35/87-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 21. Jänner 1987, GZ. A 2/87-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Johanna Maria S*** ist am 8. Dezember 1986 unter
Hinterlassung mehrerer Liegenschaften (im Einheitswert von zusammen mehr als 3 Mill. S), zweier PKWs und eines größeren Wertpapierguthabens bei einer Schweizer Bank gestorben. Erbserklärungen wurden noch nicht abgegeben.
In einer Eingabe vom 16. Jänner 1987, ON 7, brachte Mathias T***, Inhaber eines Bestattungsunternehmens in Zell am See, vor, er habe die Bestattung der Verstorbenen durchgeführt und eine Kostennote über 18.312 S an Evelyne K*** (die Tochter der Erblasserin) gerichtet. Evelyne K*** habe mehrere Posten seiner Rechnung beanstandet und um Aufklärung ersucht; sie habe vorerst nur 10.000 S an ihn überwiesen. Aus dem der Eingabe angeschlossenen Schreiben Evelyne K***s sei die Besorgnis des Einschreiters um die Nichtbezahlung des Restbetrages von 8.312 S abzuleiten. Mathias T*** stelle darum gemäß § 812 ABGB folgende Anträge:
1. es möge der Betrag von S 8.312 (Rechnungsrest) und der weitere Betrag von S 11.688 (als Sicherheitsleistung für eine eventuelle Prozeßführung sowie Zinsen) vor der Einantwortung separiert werden,
Rechtliche Beurteilung
Nach § 812 ABGB ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Absonderung des Nachlasses vorzunehmen. Welche Umstände im einzelnen ausreichen, die Besorgnis einer Gefährdung zu rechtfertigen, kann jedoch dem Wortlaut des § 812 ABGB nicht entnommen werden. Es handelt sich bei der Lösung dieser Frage vielmehr um die Auslegung einer Gesetzesbestimmung, die verschiedene Interpretationen zuläßt. Ob die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht prüfen (EFSlg. 44.654).
Die Ausführungen des Rekursgerichtes über die Aufgaben eines Absonderungskurators nach § 812 ABGB und die Möglichkeit, die Bestellung eines Kurators für die Verlassenschaft nach § 811 ABGB zu beantragen, läßt der Beschwerdeführer unbekämpft.
Die geltend gemachten Umstände stellen keinen Rekursgrund im Sinne des § 16 AußStrG dar. Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.