RS0013043 – OGH Rechtssatz
Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebensowenig wie eine Erbserklärung (§ 806 ABGB) widerrufen werden. Ob die Erbserklärung oder die Ausschlagung der Erbschaft frei oder unter Zwang erfolgt ist, kann nur im streitigen und nicht im Verlassenschaftsverfahren untersucht werden.