Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen in Anwendung des § 806 ABGB die namens der Verlassenschaft der nach Abgabe einer bedingten Erbserklärung verstorbenen Erbin abgegebene Erklärung, "ihr gesetzliches Erbrecht nicht geltend zu machen und auf die Ausstellung einer Einantwortungsurkunde ausdrücklich zu verzichten", zurückgewiesen haben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden