(1) Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, die vom Verstorbenen abstammen, also seine Kinder und deren Nachkommen.
(2) Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Geschwister und deren Nachkommen.
(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Onkel und Tanten und deren Nachkommen.
(4) In der vierten Linie sind nur die Urgroßeltern des Verstorbenen zur Erbfolge berufen.
Rückverweise
Anerbengesetz
§ 3 Gesetzliche Erbfolge
…des Todes des Verstorbenen seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, scheiden als Anerbe aus, wenn in derselben Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind. 4. Stammt der Erbhof ganz oder überwiegend…
§ 6
…allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines Erbhofs, so hat er auf Antrag eines Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB) in dem Recht, einen Erbhof nach § 3 zu übernehmen, hinter seinen Miterben zurückzustehen. Der Antrag muß entweder mit der Erbserklärung oder innerhalb eines…
§ 5
…zweifelhaft machen. Eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft bleibt außer Betracht. (2) Das Verlassenschaftsgericht kann den Anerben nur ausschließen, wenn innerhalb derselben Linie (§ 731 ABGB.) mehrere Miterben vorhanden sind und wenigstens einer von ihnen nicht ausgeschlossen ist. Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben wird jener Anerbe, der Anerbe geworden wäre, wenn…