JudikaturOGH

6Ob2044/96y – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Reinhold M*****, ***** vertreten durch Saxinger, Baumann Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Josef M*****, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22.Jänner 1996, GZ 4 R 275/94-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.September 1994, GZ 7 Cg 41/94b-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es insgesamt lautet:

1. Der Beklagte ist schuldig, nachstehende Behauptungen wörtlich oder in inhaltsgleichem Sinn zu unterlassen, gegenüber der APA und der Neuen Freien Zeitung zu widerrufen und diesen Widerruf in der Neuen Freien Zeitung im redaktionellen Teil zu veröffentlichen:

a) Der Kläger habe zur Erreichung der erforderlichen Prostimmen schnell noch seine natürlich ebenso befangene Schwägerin, welche nur Ersatzgemeinderatsmitglied ist, kommen und im Sinne des finanziellen Wohles seiner Familie abstimmen lassen.

b) Da M***** jetzt davon spreche, daß es sich um eine Landesförderung handle, dränge sich die Frage auf, ob er eine solche vielleicht auch noch durch irgendeinen Dreh zuwege gebracht hätte und somit sein Onkel mit seiner Hilfe doppelt gefördert werde, während andere Förderungswerber, die nicht mit M***** verwandt seien, leer ausgingen.

c) M***** habe jedenfalls die Fakten verdreht, um nicht zu sagen gelogen, da es bei beiden Angelegenheiten entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse gebe.

d) M***** sei in eine skandalöse, eigennützige und schmutzige Freunderlwirtschaft auf Kosten der Steuerzahler verwickelt.

2. Das Mehrbegehren auf Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung, zum Widerruf und zur Veröffentlichung des Widerrufs auch der wörtlichen oder inhaltsgleichen Behauptung

a) der Kläger habe, um eine Betriebsförderung in Höhe von 200.000 S für die Tischlerei seines Onkels im Gemeinderat durchzuboxen, an der Abstimmung teilgenommen, obwohl er aufgrund des Verwandtschaftsgrades befangen und damit dazu nicht berechtigt gewesen sei.

b) Ganz nebenbei sei noch ein seinem Schwager zugute kommendes 300.000 S teures Wasserleitungsprojekt im Gemeinderat beschlossen worden, was M***** jetzt, wo etwas Licht in die schwarze Affäre gekommen sei, heftig zu dementieren versuche,

sowie das Mehrbegehren, die unter Punkt 1. und 2. genannte Veröffentlichung mit Fettdruckumrandung und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien vorzunehmen, werden abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger binnen 14 Tagen folgende Kosten zu ersetzen:

Kosten 1.Instanz 13.530,30 S (darin 1.561,70 S Umsatzsteuer und 4.160 S Barauslagen);

Kosten 2.Instanz 3.174,60 S (darin 529,10 S Umsatzsteuer);

Kosten 3.Instanz 12.643,30 S (darin 635 S Umsatzsteuer und 8.833,30 S Barauslagen).

Der Kläger hat dem Beklagten binnen 14 Tagen 3.200 S an anteiliger Pauschalgebühr für die Berufung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Generalsekretär des Österreichischen Wirtschaftsbundes. Außerdem ist er ÖVP-Gemeinderat der Mühlviertler Gemeinde A*****.

Der Beklagte ist Abgeordneter zum Nationalrat für die Freiheitliche Partei.

Konrad T***** ist der Bruder der Mutter des Klägers.

Gertraud H*****, die "Schwägerin" des Klägers ist die Gattin des Bruders der Ehefrau des Klägers.

Vom Pressedienst der Freiheitlichen Partei, Landesgeschäftsstelle Linz wurde am 27.Oktober 1993 folgende Mitteilung veröffentlicht:

"FPÖ/OÖ Nationalratsabgeordneter Josef M*****

Affäre M***** weitet sich aus. Untertitel:

ÖVP-Wirtschaftsbundgeneralsekretär soll seinen Hut nehmen.

Linz/Wien. Das Wasser bis zum Hals steht Maderthaners Wirtschaftsbund-Generalsekretär Dr.Roland M***** als Gemeinderat von A***** erklärte heute der Freiheitliche Nationalratsabgeordnete Josef M***** gegenüber dem Pressedienst seiner Partei. M***** habe, um eine Betriebsförderung in Höhe von 200.000 S für die Tischlerei seines Onkels im Gemeinderat durchzuboxen, an der Abstimmung teilgenommen, obwohl er aufgrund des Verwandtschaftsgrades befangen und damit dazu nicht berechtigt war. Zudem habe er zur Erreichung der erforderlichen Prostimmen schnell noch seine natürlich ebenso befangene Schwägerin, welche nur Eratzgemeinderatsmitglied ist, kommen und im Sinne des finanziellen Wohls seiner Familie abstimmen lassen, erklärte M*****. Ganz nebenbei sei noch ein seinem Schwager zugute kommendes 300.000 S teures Wasserleitungsprojekt im Gemeinderat beschlossen worden, was M***** jetzt, wo etwas Licht in die schwarze Affäre gekommen sei, heftig zu dementieren versuche, sagte M*****. Da M***** jetzt davon spricht, es handle sich um Landesförderung, dränge sich die Frage auf, ob er eine solche vielleicht auch noch durch irgendeinen Dreh zuwege gebracht hat und somit sein Onkel mit Hilfe dieses hohen ÖVP-Funktionärs doppelt gefördert wird, während andere Förderungswerber, die nicht mit M***** verwandt sind, leer ausgehen, so M*****.

M***** hat jedenfalls die Fakten verdreht, um nicht zu sagen gelogen, denn es gibt in beiden Angelegenheiten entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse, was im Sitzungsprotokoll nachzulesen ist, ärgert M***** sich wegen der von M***** getätigten Aussage, daß es gar keinen Gemeinderatsbeschluß gäbe.

Als Tupfen auf dem "i" bezeichnete M***** den Umstand, daß die Förderungen für arbeitsplatzsichernde Maßnahmen bestimmt wären, M*****s Onkel das Geld aber unter anderem für die Schaffung von Parkplätzen für seine Mitarbeiter verwende. Als Konsequenz dieser skandalösen, eigennützigen und schmutzigen Freunderlwirtschaft auf Kosten der Steuerzahler sei Dr.M***** aufgefordert, die Konsequenzen zu ziehen und seinen Hut zu nehmen, schloß M*****."

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung, zum Widerruf und zur Veröffentlichung des Widerrufs der aus dem Spruch ersichtlichen oder inhaltsgleicher Äußerungen des Beklagten. Diese seien unrichtige Tatsachenbehauptungen und überdies beleidigend und dadurch tatbildlich im Sinne des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB.

Der Beklagte wandte ein, es handle sich um eine zulässige politische Kritik am politischen Gegner, die inkriminierten Äußerungen seien auf einem richtigen Tatsachenkern basierende unüberprüfbare Werturteile.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen zur Gänze statt.

Am 27.8.1993 fand im Gemeindeamt H*****-A***** eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde A***** statt, bei welcher der Bürgermeister, der Vizebürgermeister, das Gemeindevorstandsmitglied und zehn Gemeinderatsmitglieder, unter ihnen auch der Kläger und Gertraud H***** als Ersatz für ein abwesendes Gemeinderatsmitglied teilnahmen. Einen Punkt der Tagesordnung bildeten sieben Bedarfszuweisungsansuchen an die oberösterreichische Landesregierung:

Beteiligung am Reinhalteverband Mühltal, Errichtung von Wirtschaftswegen, Straßensanierung und Hauszufahrten, Errichtung von Löschwasserbehältern, eines Feuerwehrhauses mit Bauhof und die Betriebsförderung an die Tischlerei Konrad T*****. Das Ansuchen um Wirtschaftsförderung der Firma T*****, in dem unter anderem darauf hingewiesen wurde, daß unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Unternehmen im Gemeindebereich und der schon bisher abgewickelten Anträge auch für die Tischlerei eine Bedarfszuweisung durch das Land Oberösterreich für erhebliche Investitionen des Betriebes beantragt werden möge. Das Unternehmen habe in erheblichem Ausmaß zum direkten Steueraufkommen der Gemeinde beigetragen und es sei ihm als größtem Arbeitgeberbetrieb in der Gemeinde gelungen, trotz zunehmender Konkurrenzsituation und Konjunkturkrise den Stand von 33 Mitarbeitern zu halten. Über das Ansuchen wurde mit zahlreichen Wortmeldungen ausführlich diskutiert, ein Gemeinderatsmitglied wies darauf hin, daß der Kläger in dieser Angelegenheit befangen sei, dieser beteiligte sich auch weiterhin an der Debatte. Über die Förderung konnte noch keine Entscheidung getroffen werden, weil zunächst die Entscheidung des Landes Oberösterreich über die Gewährung der nötigen Bedarfszuweisungsmittel eingeholt werden mußte. Es wurde auch mit der Stimme des Klägers einstimmig beschlossen, zur Betriebsförderung des Unternehmens Konrad T***** um eine Bedarfszuweisung in Höhe von 200.000 S beim Land Oberösterreich anzusuchen.

Bei einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde A***** vom 26.6.1993, bei der ebenfalls der Bürgermeister, der Vizebürgermeister, ein Gemeindevorstandsmitglied und zehn Gemeinderäte, unter ihnen auch der Kläger und Gertraud H***** als Ersatz für ein anderes Gemeinderatsmitglied anwesend waren, wurde ein Tagesordnungspunkt "Vertrag mit Margaretha H*****", diese ist die Schwiegermutter des Klägers, behandelt. Der Bürgermeister berichtete, daß nach Verhandlungen mit Margaretha H***** und deren Sohn (Schwager des Klägers) ein Vertragsentwurf erstellt worden sei, der mit folgendem Wortlaut zur Diskussion gestellt wurde: "Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Gemeinde A***** und Frau Margaretha H*****, wohnhaft in *****.

1. Frau Margaretha H***** ist Besitzerin der Parzelle 48/1 der KG A*****. Im oberen Bereich wurde in der Nähe der Schallenberg Bezirksstraße nach einem Lokalaugenschein durch Herrn Ing.P***** vom Amt der OÖ Landesregierung festgestellt, daß sich dort in ca 4 m Tiefe Wasserquellen befinden.

2. Frau Margaretha H***** sichert in ihrem Namen und im Namen ihrer Rechtsnachfolger der Gemeinde A***** zu, daß die dort befindlichen Quellen ordnungsgemäß gefaßt und in ein Bassin, welches auf der genannten Parzelle errichtet werden darf, geleitet werden können. Von diesem Bassin aus darf die Gemeinde A***** das Wasser bis zur Parzelle 1163/2, auf der die Errichtung des Feuerwehrhauses und des Bauhofes geplant ist, leiten.

3. Das Wasser darf nur für das gesamte Objekt verwendet werden und muß für die Feststellung der Menge ein Wasserzähler eingebaut werden.

4. Da nicht auszuschließen ist, daß durch diese Quellfassung das bestehende Hauswasser für das Objekt A***** Nr 18 (Hermann K*****) beeinträchtigt wird, gibt Frau Margaretha H***** die Zustimmung, daß bei Eintreten dieser Situation auch Wasser für die Versorgung des Objektes A***** Nr 18 entnommen werden darf. Die Entscheidung über diese eventuelle Beistellung muß innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung der Quellfassung erfolgen bzw gilt diese Zusicherung nur für die Dauer von zwei Jahren.

5. Aus dem besagten Wasserbassin wird auch Herr Peter H***** Wasser entnehmen, und zwar für den neben dem landwirtschaftlichen Zufahrtsweg A***** geplanten bzw zu errichtenden forstwirtschaftlichen Zweckbau. Die Rohrleitung für die Versorgung dieses Objektes wird entlang der Schallenberg-Bezirksstraße über den sogenannten "Wolfstein" bis zum besagten Objekt verlegt.

6. Sollte die Schüttung so ausreichend sein, daß die Möglichkeit für eine Wasserversorgung auf der Burg Piberstein damit gegeben ist, stimmt Frau Margaretha H***** zu, daß von der Wasserleitungsabzweigung zum forstwirtschaftlichen Zweckbau des Peter H***** weg die Gemeinde eine Wasserversorgungsleitung bis zur Burg Piberstein verlegen und dort das Wasser für die durchzuführenden kulturellen Veranstaltungen (WC-Anlagen u.dgl.) immerwährend entnehmen darf.

7. Hinsichtlich Entschädigung wird vereinbart, daß eine finanzielle Abgeltung von Frau H***** nicht verlangt wird. Die Finanzierung der Quellfassung und die notwendigen Leitungen übernimmt die Gemeinde A*****, ebenfalls die Herstellungskosten für das Bassin. Die Gemeinde stellt die Wasserleitung vom Bassin bis zur Burg auf ihre Kosten her. Peter H***** schließt an diesen Strang im Bereich der Einmündung des Wirtschaftsweges A***** in die Schallerberg-Bezirksstraße an. Sollte die Quellschüttung so gering sein, daß eine Versorgung der Burg nicht möglich ist, wird die Gemeinde A***** den Baggereinsatz für die Verlegung zum Objekt von Peter H***** finanzieren. Die Rohre und die Verlegung wird von Peter H***** und Margaretha H***** bezahlt. Außerdem trägt die Gemeinde A***** alle mit der Erstellung dieser Vereinbarung anfallenden Kosten.

8. Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bzw durch das Amt der OÖ Landesregierung abgeschlossen. Zugestimmt wird von Frau H*****, daß die Fassung bzw Freilegung der Wasserquelle noch im Jahr 1993 vorgenommen werden darf und alle anderen Maßnahmen erst nach durchgeführter wasserrechtlichtlicher Bewilligung in Angriff genommen werden dürfen."

Diese Vereinbarung wurde vom Bürgermeister zur Diskussion gestellt, ein Gemeinderatsmitglied stellte den Antrag, die Vereinbarung zu beschließen. Nach ausführlicher Diskussion, an der auch der Kläger teilnahm, und in welcher auch die Möglichkeiten des Anschlusses weiterer Gemeindemitglieder und die Gründung einer Wassergenossenschaft besprochen wurden, wurde der Antrag mit acht Prostimmen, darunter jener des Klägers, zwei Gegenstimmen und drei Stimmenthaltungen angenommen; es wurde darauf hingewiesen, daß jedenfalls eine wasserbehördliche Genehmigung erforderlich sei. Der diskutierte Vertrag wurde in der Folge nicht abgeschlossen.

In der Ausgabe der Kronen Zeitung vom 16.10.1993 erschien unter der in Fettdruck gehaltenen Überschrift "Schwere Vorwürfe gegen Wirtschaftsbundsekretär" folgender Artikel: "FP-Vorwürfe gegen Wirtschaftsbundgeneralsekretär M***** in seiner Heimatgemeinde A*****; als Gemeinderat hätte er der Tischlerei seines Onkels zu 200.000 S Förderung verholfen und wolle seinem Schwager eine Gratis-Wasserleitung bauen lassen." Der Kläger forderte vom zuständigen Redakteur die Möglichkeit einer Gegendarstellung zur Widerlegung der ungerechtfertigten Vorwürfe. Darin verwies er darauf, daß sein Onkel keine Förderung von 200.000 S erhalten und er ihm daher auch zu keiner Förderung habe verhelfen können. Er habe im Gemeinderat keine Initiative zu einer solchen Förderung gesetzt. Tatsache sei nur, daß unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, wie bei anderen Fällen vorher, ein Antrag beim Land Oberösterreich zur Entscheidung vorliege und dort geprüft werde, ob eine Bedarfszuweisung erfolgen könne oder nicht. Er habe sich auch im Gemeinderat nicht dafür eingesetzt, daß seinem Schwager oder sonst jemandem gratis eine Wasserleitung gebaut werde. Tatsache sei vielmehr, daß die Gemeinde an seine Schwiegermutter herangetreten sei, "um für das geplante Feuerwehrzeughaus und Burg Piberstein ein Wasserrecht eingeräumt zu bekommen". Ein entsprechender Vertrag sei noch gar nicht abgeschlossen, überdies habe der Kläger in der letzten Gemeinderatsitzung seine Befangenheit entsprechend der Gemeindeordnung angemeldet. Ungeachtet dieser Gegendarstellung erschien in der Kronen Zeitung vom 19.10.1993 unter der Rubrik "Kennst Di aus?" folgender Artikel: "Bewußte Falschinformation wirft WB-Generalsekretär Dr.M***** der FP in A***** vor, die ihn beschuldigte, als Gemeinderat Onkel und Schwager zu begünstigen. "Lügen, in einem Fall handelt es sich um keine Gemeinde- sondern eine Landesförderung, im anderen Fall gibt es gar keinen Beschluß", so Dr.M*****." Eine solche Stellungnahme mit diesem Kurzinhalt hat der Kläger jedoch nicht abgegeben, das Zitat stammt nicht von ihm. Der Kläger drohte den Klageweg an, der Redakteur der Kronen Zeitung erbat einen Textvorschlag zur Veröffentlichung, welchen der Kläger in ausführlicher Form übermittelte.

Aufgrund des Artikels der Kronen Zeitung vom 16.10.1993 und von persönlichen Mitteilungen des FP-Gemeinderatsmitgliedes von A***** sah sich der Beklagte zur Veröffentlichung der dieser Klage zugrunde liegenden Mitteilung des Pressedienstes der Freiheitlichen vom 27.10.1993 veranlaßt, ohne vorher in die Protokolle des Gemeinderates von A***** Einsicht zu nehmen, obwohl ihm das freiheitliche Gemeinderatsmitglied von A***** in einem persönlichen Gespräch angeboten hatte, diese dem Beklagten zukommen zu lassen.

Das Erstgericht beurteilte die Äußerungen des Beklagten als rufschädigende Tatsachenbehauptungen, die überdies ehrenbeleidigend seien. Dem Beklagten sei der Wahrheitsbeweis mißlungen. Der Kläger sei im Sinne des § 64 Z 1 OÖ GemeindeO nicht ausgeschlossen und habe eine Betriebsförderung für seinen Onkel nicht "durchgeboxt", da die Beschlußfassung einstimmig gewesen sei. Gertraud H***** sei nicht ausgeschlossen gewesen, der Vorwurf, der Kläger habe sie zur Erreichung der erforderlichen Prostimmen schnell noch kommen lassen, sei durch die einstimmige Beschlußfassung widerlegt. Der in der Gemeinderatssitzung vom 26.6.1993 beschlossene Vereinbarungsentwurf enthalte nichts Nachteiliges, der Beklagte habe nicht dargetan, warum es sich um eine "schwarze Affäre" handeln solle. Auch ein "Dreh" des Klägers, der eine Landesförderung für seinen Onkel zustandegebracht haben könnte, sei eine glatte Unterstellung. Der Vorwurf der Faktenverdrehung und Lüge, der skandalösen, eigennützigen und schmutzigen Freunderlwirtschaft auf Kosten der Steuerzahler entbehre jeder Grundlage, dem Beklagten sei auch ein Verschulden vorzuwerfen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und wies das Begehren des Klägers auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs der unter Punkt 1. c) und d) sowie 2. dieses Urteilsspruches wiedergebenen Äußerungen des Beklagten ab.

Nach ständiger Rechtsprechung werde jede Aussage als Tatsache verstanden, deren Inhalt auf ihre Wahrheit hin objektiv nachgeprüft werden könne. Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung müsse grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so daß das Verbreitete nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden könne. Werde eine sonst subjektive Wertung, die allein einen Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht begründen könnte, aufgrund konkret dargestellter unwahrer Tatsachen gezogen, werde darin insgesamt das Verbreiten von Tatsachen erblickt. Dies sei nach dem Gesamtzusammenhang und Gesamteindruck, die die inkriminierte Äußerung beim unbefangenen Durchschnittsleser hinterlasse, zu beurteilen.

Nach § 64 Abs 1 Z 1 der OÖ GemeindeO seien die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde von der Beratung und der Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind. Geschwisterkind im Sinne dieser dem § 7 AVG nachgebildeten Bestimmung seien Seitenverwandte des 4.Grades. Der Onkel des Klägers sei Seitenverwandter des 3.Grades, also noch näher verwandt mit ihm als ein Geschwisterkind. Der Kläger sei von der Beratung und Beschlußfassung in der seinen Onkel betreffenden Angelegenheit daher tatsächlich ausgeschlossen gewesen. Tatsachenkern der Behauptung "der Kläger habe, um eine Betriebsförderung in Höhe von 200.000 S für die Tischlerei seines Onkels im Gemeinderat durchzuboxen, an der Abstimmung teilgenommen, obwohl er aufgrund des Verwandtschaftsgrades befangen und damit dazu nicht berechtigt gewesen wäre", sei die Befangenheit des Klägers. Dieser Tatsachenkern sei richtig. Da der Kläger trotz Hinweises auf seine Befangenheit an der Debatte aktiv teilgenommen und das Förderungsansuchen befürwortet und an der - einstimmigen - Beschlußfassung teilgenommen habe, stelle die bloße Wertung seines Verhaltens als "Durchboxen" für sich allein keine Beleidigung oder Rufschädigung dar. Die darin gelegene Übertreibung falle in den Rahmen des Rechtes auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art 10 EMRK. Diese Äußerung sei weder beleidigend noch unwahr. Das Klagebegehren sei daher insoweit abzuweisen.

Zur Beurteilung der Äußerung "zur Erreichung der erforderlichen Prostimmen habe der Kläger schnell noch seine natürlich ebenso befangene Schwägerin, welche nur Ersatzgemeinderatsmitglied ist, kommen und im Sinne des finanziellen Wohles seiner Familie abstimmen lassen", müsse bedacht werden, daß Gertraud H***** als Ehefrau des Bruders der Gattin des Klägers mit dessen Onkel Konrad T***** überhaupt nicht verschwägert und daher von der Abstimmung nicht ausgeschlossen gewesen sei. Für eine Befangenheit aus sonstigen wichtigen Gründen gebe es keine Anhaltspunkte. Gerade in kleineren Gemeinden sei ein solches Verhältnis erfahrungsgemäß häufig zu finden. Gertraud H***** sei zur Sitzung als Ersatz für ein offenbar verhindertes Gemeinderatsmitglied erschienen. Für die Behauptung, der Kläger habe sie "schnell noch kommen und abstimmen lassen", fehle es an jedem Anhaltspunkt. Daß der ausgeschlossene Kläger an der Beratung und Abstimmung teilgenommen habe, lasse keinen Schluß darauf zu, er hätte auf Gertraud H***** in dem vom Beklagten behaupteten Sinn eingewirkt. Diese zweifellos den politischen Ruf des Klägers schädigende Äußerung sei tatbildlich im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB. Der Rahmen zulässiger politischer Kritik und freier Meinungsäußerung werde damit überschritten. In diesem Umfang sei das Klagebegehren daher grundsätzlich berechtigt.

Bei der Äußerung "ganz nebenbei sei noch ein seinem (des Klägers) Schwager zugute kommendes 300.000 S teures Wasserleitungsprojekt im Gemeinderat beschlossen worden, was der Kläger jetzt, wo etwas Licht in die schwarze Affäre gekommen sei, heftig zu dementieren versuche", sei davon auszugehen, daß in der Gemeinderatssitzung vom 26.6.1993 der Entwurf einer Vereinbarung mit Margaretha H***** beschlossen worden sei. Die Aussage "ganz nebenbei" sei somit unrichtig, treffe aber nicht den Tatsachenkern. Wesenskern der Aussage sei, daß das Wasserleitungsprojekt dem Schwager zugute komme; dieser sei ein aus der Vereinbarung Begünstigter. Der Kläger, der an dieser Abstimmung teilgenommen habe, habe in der Folge selbst erkannt, daß er ausgeschlossen gewesen wäre, seine Teilnahme an der Abstimmung trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes sei zweifellos politisch kritikwürdig. Der Tatsachenkern, daß der Schwager des Klägers ein aus der Vereinbarung begünstigter Dritter sei, sei richtig. Die damit verbundene Wertung "schwarze Affäre" liege im Rahmen zulässiger politischer Kritik. Auch dieses Begehren des Klägers sei daher abzuweisen.

Auch Verdächtigungen könnten Tatsachenbehauptungen sein. Dies sei bei der Aussage "da M***** jetzt davon spricht, daß es sich um eine Landesförderung handle, dränge sich die Frage auf, ob er eine solche vielleicht auch noch durch irgendeinen Dreh zuwege gebracht hätte und somit sein Onkel mit seiner Hilfe doppelt gefördert werde, während andere Förderungswerber, die nicht mit M***** verwandt wären, leer ausgehen", der Fall. Hätte der Kläger das Gemeinderatsprotokoll über die Gemeinderatssitzung eingesehen, hätte er erkennen können, daß beschlossen worden sei, in den Finanzierungsplan eine Betriebsförderung an die Firma T***** in Höhe von 200.000 S aufzunehmen und um Bedarfszuweisung beim Land Oberösterreich anzusuchen. Bedarfszuweisungen seien im Sinne des § 12 F-VG eine Form von Finanzzuweisungen der Länder an die Gemeinden und könnten zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgaben, Ertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben. Der Beschlußfassung liege somit zugrunde, daß zwar Konrad T***** eine Förderung durch die Gemeinde erhalten sollte, die aber dafür keine eigenen Mittel aufzuwenden hatte. Für die Annahme einer doppelten Förderung, insbesondere einer zusätzlichen Förderung durch das Land Oberösterreich sei keine Grundlage zu finden. Die Unterstellung "durch einen Dreh" bezichtige den Kläger eines unehrenhaften Verhaltens und sei daher tatbildlich im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Dem Beklagten wäre daher der Beweis oblegen, daß er die Unwahrheit der in Form einer Verdächtigung gekleideten Tatsachenbehauptungen nicht gekannt habe oder nicht hätte kennen müssen. Dieser Beweis sei nicht gelungen. Der in der Kronen Zeitung vom 19.10.1993 unter der Rubrik "Kennst Di aus?" erschienene Artikel über eine angebliche Stellungnahme des Klägers biete keine Grundlage für die Verdächtigung, der Kläger hätte durch "einen Dreh" doppelte Förderung für seinen Onkel "zuwege gebracht". Auch eine Bevorzugung des Onkels des Klägers gegenüber anderen Förderungswerbern habe der Beklagte nicht dartun können. Es liege jedenfalls ein nicht gerechtfertigter Wertungsexzeß vor, die Äußerung sei § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB zu unterstellen. In diesem Punkt sei der Berufung daher kein Erfolg beschieden.

Die Äußerung "M***** habe jedenfalls die Fakten verdreht, um nicht zu sagen gelogen, da es in beiden Angelegenheiten entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse gebe", basiere auf dem Bericht der Kronen Zeitung vom 19.10.1993: Bewußte Falschinformation wirft WB-Generalsekretär Dr.M***** der FP in A***** vor, die ihn beschuldigte, im Gemeinderat Onkel und Schwager zu begünstigen. "Lügen, in einem Fall handelt es sich um keine Gemeinde, sondern eine Landesförderung, im anderen gibt es gar keinen Beschluß", so Dr.M*****. Hier werde eine wörtliche Aussage des Klägers zitiert, die dieser so nicht gemacht habe. Der Umstand, daß ein Ansuchen um Bedarfszuweisung beschlossen worden sei, bedeute nicht, daß es sich um eine Landesförderung handle. Im zweiten Fall liege ein formeller Gemeinderatsbeschluß vor, der allerdings infolge Nichtunterfertigung des beschlossenen Vertrages nicht realisiert worden sei. Die Äußerung des Beklagten wäre nur dann rechtswidrig, wenn er objektiv verpflichtet gewesen wäre, die Richtigkeit des in der Kronen Zeitung wiedergegebenen Zitates zu überprüfen. Wenn auch nicht alles stimmen müsse, was in der Zeitung stehe, so bestehe doch keine allgemeine Rechtspflicht, ein wörtlich wiedergegebenes Zitat auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die Vorwürfe des Beklagten seien daher nicht rechtswidrig, so daß das Klagebegehren in diesem Umfang abzuweisen sei.

Die Aussage des Beklagten, "M***** sei in eine skandalöse, eigennützige und schmutzige Freunderlwirtschaft auf Kosten der Steuerzahler verwickelt", sei im Zusammenhang mit einer Rücktrittsforderung an den Kläger getätigt worden. Im Vordergrund stehe die Wertung der Tatsache, daß der Kläger trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes zweimal an Gemeinderatsbeschlüssen teilgenommen habe, deren Nutznießer sein Onkel und sein Schwager hätten sein sollen. Die Wertung solchen Verhaltens als "Freunderlwirtschaft" entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch, die zusätzlichen Bezeichnungen als skandalös, eigennützig und schmutzig seien zwar beleidigend, stellten sich aber bei der im Rahmen politischer Kritik gebotenen Interessenabwägung als Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung dar. Die Grenzen der akzeptablen Kritik seien in bezug auf einen Politiker nämlich breiter als in bezug auf eine Privatperson. Das Begehren hinsichtlich dieser zuletzt zitierten Äußerung sei daher abzuweisen.

Ein Bedürfnis, dem Leser des Widerrufs erkennbar zu machen, daß der Beklagte den Widerruf nicht freiwillig durchführe, sondern aufgrund eines gerichtlichen Urteiles dazu gezwungen sei, bestehe nicht. Ein Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung des Widerrufs mit Fettdruckumrandung und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien sei daher nicht gegeben.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung - ausgenommen die Fettumrahmung und gesperrte Schreibung der Parteien - abzuändern. Der Beklagte begehrt die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, jene des Klägers teilweise berechtigt.

Das Berufungsgericht hat zwar die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu konkludenten Tatsachenbehauptungen und zur Frage, daß subjektive Wertungen, die allein einen Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB noch nicht begründen könnten, aber aufgrund konkret dargestellter unwahrer Tatsachen getroffen werden, unter Tatsachenbehauptungen fallen und immer der Gesamtzusammenhang und der beim Durchschnittsleser erweckte Gesamteindruck maßgeblich ist, sowie die für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Wege der Interessenabwägung entwickelten Grundsätze richtig dargestellt, jedoch hinsichtlich einzelner Äußerungen unrichtig auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Unter diesen Gesichtspunkten ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den im nunmehrigen Urteilsspruch unter Punkt 1. a) bis d) angeführten Äußerungen des Beklagten zuzustimmen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Äußerungen sind nicht unmittelbar in einer politischen Auseinandersetzung getroffen worden, es ging hier nicht darum, daß sich der Beklagte als Abgeordneter zum Nationalrat im Rahmen der Rede und Argumentationsfreiheit in einen Gedanken-, Ideen- und Argumentationsaustausch zur politischen Abgrenzung vom anders denkenden Gegner, der im konkreten Fall Angestellter einer der ÖVP nahestehenden Organisation und überdies Gemeinderatsmitglied seiner kleinen oberösterreichischen Heimatgemeinde ist, sachbezogen zu einem aktuellen staatspolitischen Thema äußerte. Er hat dem Kläger vielmehr unabhängig von politischen Verhaltensweisen in rufschädigender Weise unehrenhaftes, nur zu seinem und seiner Familie Vorteil gereichendes Verhalten vorgeworfen und die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht unter Beweis stellen können.

Die Äußerung, der Kläger habe, um eine Betriebsförderung in Höhe von 200.000 S für die Tischlerei seines Onkels im Gemeinderat durchzuboxen, an der Abstimmung teilgenommen, obwohl er aufgrund des Verwandtschaftsgrades befangen und damit dazu nicht berechtigt gewesen sei, ist in ihrem Tatsachenkern, nämlich daß der Kläger nach § 64 Abs 1 Z 1 der OÖ GemeindeO von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen war, richtig. Da diese Bestimmung einen Ausschluß von Mitgliedern der Kollegialorgane der Gemeinden bei Beratung und Beschlußfassung in Sachen vorsieht, in denen unter anderen ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, muß nicht besonders darauf eingegangen werden, ob § 7 AVG und § 731 ABGB eine andere Zählung nach Verwandtschaftsgraden enthalten, denn nach beiden Bestimmungen ist jedenfalls der Onkel des Betroffenen mit diesem näher verwandt als ein Geschwisterkind. Der Kläger war in der Gemeinderatssitzung vom 27.8.1993 in der Förderungsangelegenheit seines Onkels jedenfalls ausgeschlossen. Dennoch hat er sich befürwortend auch an der der Beschlußfassung vorangehenden ausführlichen Debatte zugunsten des Förderungsanliegens seines Onkels beteiligt und hat dadurch, mag dies auch aus sachlichen Gründen gewesen sein, auf die Meinungsbildung des Kollegialorganes Einfluß genommen. Deshalb kann in der Bezeichnung dieses Verhaltens als "Durchboxen" zwar eine übertriebene und in ihrer Wertung gefärbte Äußerung, bei einer Interessenabwägung aber noch kein der Sanktion des § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB unterliegendes Verhalten des Beklagten erblickt werden, obwohl das Abstimmungsergebnis einstimmig war und seine Stimme somit bei der Abstimmung nicht den Ausschlag gegeben hat.

Anders verhält es sich bei den Äußerungen, der Kläger habe jedenfalls die Fakten verdreht, um nicht zu sagen gelogen, da es bei beiden Angelegenheiten Gemeinderatsbeschlüsse gegeben habe und der Kläger in eine skandalöse, eigennützige und schmutzige Freunderlwirtschaft auf Kosten der Steuerzahler verwickelt sei. Zutreffend verweist die Revision des Klägers darauf, daß das Berufungsgericht in diesem Umfang den Tatsachenkern zu eng gefaßt und von der daraus gezogenen Schlußfolgerung getrennt hat. Zu Unrecht wurde hier ein Rechtfertigungsgrund hinsichtlich des von der Kronen Zeitung übernommenen - falschen - Zitates angenommen. Betrachtet man diese Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang mit den übrigen inkriminierten Vorwürfen - der Beklagte muß überdies die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen -, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Durchschnittsleser den Eindruck gewinnen muß, der Kläger habe nicht nur trotz Befangenheit abgestimmt, sondern seine Stellung als Gemeinderatsmitglied für unlautere persönliche Zwecke mißbraucht und überdies, nachdem dieses eigennützige schmutzige Verhalten aufgedeckt worden sei, noch zu Lügen und Verdrehungen des tatsächlichen Sachverhaltes Zuflucht genommen, um die Vorwürfe zu entkräften. Der tatsächliche Sachverhalt mußte dem Beklagten bereits vor Erscheinen des Kronen Zeitung-Artikels bekannt gewesen sein. Dieser war nämlich die Reaktion des Klägers auf die Vorwürfe des Beklagten, die auf einer Information eines seiner Partei angehörigen Gemeinderatsmitgliedes beruhten. Der Beklagte hat das in der Kronen Zeitung veröffentlichte falsche Zitat nicht nur wiedergegeben, sondern darauf im Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen in besonders ehrverletzender Weise reagiert. Dem Beklagten wurde von seinem Informanten, der an den Gemeinderatssitzungen selbst teilgenommen und mitgestimmt hatte, die Einsichtsmöglichkeit in die Gemeinderatsprotokolle eingeräumt, er hat aber davon keinen Gebrauch gemacht und ohne nähere Prüfung schwere ehrverletzende und rufschädigende Behauptungen erhoben. Aus dem falschen Kurzzitat in der Kronen Zeitung durfte der Beklagte unter Zugrundelegung der objektiv gebotenen Sorgfalt ohne nähere Prüfung oder zumindest Rückfrage bei seinem Parteifreund, dem zuständigen Redakteur der Zeitung oder dem Kläger so schwerwiegende persönliche Anschuldigungen nicht erheben. Die Verbreitung der ehrverletzenden Äußerungen, die nur auf Schlußfolgerungen aus einer keineswegs aufschlußreichen und klaren Zeitungsmeldung beruhten, die erst durch die Vorwürfe des Beklagten ausgelöst war, kann nicht mehr mit zulässiger politischer Kritik und dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden. Der Beklagte hat jedenfalls die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen.

In teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers ist daher wie im Spruch zu entscheiden.

Der Kostenausspruch beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Der Kläger ist mit rund zwei Drittel seiner Ansprüche durchgedrungen, so daß ihm zwei Drittel der gezahlten Pauschalgebühren und ein Drittel seiner Vertretungskosten zustehen, letzteres allerdings gemäß § 10 Z 6 RATG idF der Mediengesetznovelle 1992 BGBl 1993/20 nur aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 240.000 S. Dem Beklagten ist ein Drittel der Pauschalgebühr seiner Berufung zuzusprechen.

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