§ 743 Ausschluss von entfernten Verwandten
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
4. Linie: Urgroßeltern
§ 743 Ausschluss von entfernten Verwandten
Auf diese vier Linien der Verwandtschaft (§ 731) wird die gesetzliche Erbfolge eingeschränkt.
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