JudikaturOGH

6Ob115/01g – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. Oktober 1998 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft gewesenen Josef K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Martina B*****, vertreten durch Dr. Werner Steinacher und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7. März 2001, GZ 16 R 197/00k-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 7. Juli 2000, GZ 16 A 499/98v-41, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des Erbrechts auf eine Person, die eintrittsberechtigter Deszendent wäre, diese zum Personenkreis der bei Auswahl des Anerben zu berücksichtigenden Miterben gehört, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Selbst wenn die Nichte des Erblassers durch rechtsgeschäftlichen Erwerb des Erbrechts zu jenen Miterben gehörte, aus deren Mitte der Anerbe zu bestimmen wäre, käme sie im vorliegenden Fall nicht zum Zug:

Einerseits gehen ihr dem Grad nach nähere Verwandte (zu diesen gehört der Bruder des Erblassers) gemäß § 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG vor. Andererseits würde der Bruder des Erblassers ihr gegenüber auch dann nicht ausscheiden, wenn sie zur Landwirtschaft erzogen wäre und auf dem Hof gelebt hätte und er (anders als sie) anderweitig versorgt wäre: Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG scheiden Miterben, die anderweitig versorgt sind, nur dann als Anerben aus, wenn in derselben Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind, auf die das nicht zutrifft. Der Revisionsrekurs macht auch nicht mehr geltend, dass der Bruder des Erblassers - aus welchen Gründen immer - aus dem Kreis der möglichen Anerben ausscheide. Derartiges ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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