Wird die Zahlung eines bestimmten Betrages zur Voraussetzung (§ 699 ABGB) für das "Absehen" von der Exekutions(fort)führung gemacht und gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, trifft den Schuldner die Pflicht zur Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, will er sich auf die Zusage des "Absehens" berufen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden