RS0012632 – OGH Rechtssatz
Wurde die formgültig vermachte Sache vom Erblasser dem Vermächtnisnehmer zur Aufbewahrung übergeben, so kann bei nicht überschuldetem Nachlaß die Rückstellung dieser vermachten Sache in den Nachlaß zwecks Erfüllung durch förmliche Übergabe an den Vermächtnisnehmer (Verfügungsgeschäft) im Hinblick auf den fälligen Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers (§ 685 ABGB) entfallen.