JudikaturOGH

RS0127910 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2012

Das einem Erben vermachte Vorausvermächtnis (Prälegat) gebührt ihm bei Fälligkeit (§ 685 ABGB) und ist bis zur rechtskräftigen Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass, danach gegen die (übrigen) Erben durchsetzbar.

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