JudikaturOGH

RS0008803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2001

Eine Verordnung ist grundsätzlich nach der eigentlichen Bedeutung ihrer Worte (§ 6 ABGB), aber nicht nach der allfälligen verborgen gebliebenen Absicht des Verordnungsgebers zu verstehen. (VwGH 8.9.1976, 1305/75 = ZfV 1977/2 S 28)

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