RS0008803 – OGH Rechtssatz
Eine Verordnung ist grundsätzlich nach der eigentlichen Bedeutung ihrer Worte (§ 6 ABGB), aber nicht nach der allfälligen verborgen gebliebenen Absicht des Verordnungsgebers zu verstehen. (VwGH 8.9.1976, 1305/75 = ZfV 1977/2 S 28)