RS0099177 – OGH Rechtssatz
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob eine "Unterfertigung" im Sinne des § 578 ABGB auch dann vorliegt, wenn die eigenhändig geschriebene letztwillige Erklärung in einen Briefumschlag gegeben, dieser versiegelt und mit der Unterschrift des Erblassers versehen wird; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.