Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB (sowohl idF vor dem ErbRÄG 2015 als auch idF ErbRÄG 2015) ist es nicht notwendig, dass der Erblasser (Verstorbene) seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat.
…ABGB insofern nicht verändert ( ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 9 ). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb zu 2 Ob 41/19x = RS0132880 und 2 Ob 180/19p ausgesprochen, dass die Beachtlichkeit des Motivirrtums auch nach dem ErbRÄG 2015 nicht davon abhängt, ob der Verstorbene…
…§ 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung: [1] 1. Der Fachsenat hat jüngst in der Entscheidung 2 Ob 41/19x = RS0132880 klargestellt, dass es zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB idF ErbRÄG 2015 weiterhin nicht notwendig ist, dass der Verstorbene seinen Beweggrund…
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