Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagte Partei Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.144.560 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. November 1983, GZ 2 R 264/83 31, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Juli 1983, GZ 9 Cg 583/82 25, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit 45.429,90 S (einschließlich 2.987,40 S Umsatzsteuer und 5.100 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt zur Zeit im Ortsteil F***** der Gemeinde U***** ein Sägewerk, das eine Kapazität von 2.500 bis 2.800 fm pro Jahr besitzt. Wegen der beengten räumlichen Verhältnisse an diesem Ort beabsichtigt er, im Ortsteil F***** derselben Gemeinde auf dem ihm gehörigen Grundstück Nr 3427, EZ 87 II KG F*****, eine neue Sägewerksanlage mit einer jährlichen Leistungskapazität von 15.000 fm zu errichten. Dieses ca 15.000 m 2 große Grundstück weist die Form eines sich im Wesentlichen von Süden nach Norden erstreckenden spitzwinkeligen Dreiecks auf, dessen östliche Grenze der Gießenbach darstellt; an den südlichen spitzen Teil dieses Grundstücks schließt nach Osten hin, durch den Gießenbach getrennt, das dem Beklagten gehörige Grundstück Nr 3438 an, auf dem dieser eine Gastwirtschaft mit Fremdenzimmern betreibt. Um eine möglichst zügige Abwicklung des zur Errichtung der neuen Sägewerksanlage erforderlichen Verwaltungsverfahren zu erreichen, setzte sich der Kläger mit seinen Nachbarn in Verbindung und bewog sie, ihm vorab ihr Einverständnis dazu zu geben. Er erklärte dem Beklagten, die beabsichtigte Betriebshalle werde im Norden des Grundstücks errichtet, sagte ihm aber nicht, welche Jahreskapazität die neue Anlage haben werde und ob überhaupt bzw allenfalls welche weiteren Anlagen errichtet werden sollen; er äußerte nur, dass er auf seinem bisherigen Betriebsgelände eingeengt sei. Pläne oder Skizzen, denen die Größe und der Umfang der geplanten Anlage und die örtliche Lage derselben entnehmbar gewesen wären, legte er dem Beklagten nicht vor. Er versprach jedoch dem Beklagten, dass dessen Grundstück durch das Sägewerk nicht beeinträchtigt werde, und erklärte ihm seine Bereitschaft, die Zufahrt zu dem Betriebsgrundstück, die im südlichen Teil geplant war, nach Norden zu verlegen, sofern dies bewilligt würde. Daraufhin unterfertigte der Beklagte am 28. Juni 1980 auf Ersuchen des Klägers folgende schriftliche Vereinbarung: „Die Firma P***** (Anm.: Kläger) beabsichtigt, auf dem Grundstück in der KG *****, EZ 87/II, Grundstück Nr 3428, ein Sägewerk zu errichten. Herr P***** wird im Interesse der Nächstwohnenden das Sägewerksgebäude im nördlichen Teil seines Grundstücks errichten. Die Betriebseinfahrt zweigt voraussichtlich zwischen der bestehenden öffentlichen Bahnübersetzung der Zillertalbahn und der Gießenbachbrücke ab. Die unterfertigten Anrainer der näheren Umgebung erklären mit ihrer Unterschrift, keine Einwände gegen die Betriebserrichtung mit den nötigen Anlagen und Betriebseinrichtungen vorzubringen. Jeder Rechtsweg gegen das bevorstehende Projekt ist somit ausgeschlossen!“. Die Unterfertigung dieser Vereinbarung erfolgte jedoch vom Beklagten unter der schriftlich festgelegten Bedingung, „dass das Sägewerk keinen Nachtbetrieb betreibt“ („Da es sich beim Gasthof G***** um einen Gast und Beherbergungsbetrieb handelt“).
Nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch den Beklagten räumte der Kläger dem Eigentümer der nördlich gelegenen Liegenschaft, die dem Betrieb einer Bauunternehmung dient, die Dienstbarkeit des Fahrens über die Betriebsliegenschaft des geplanten Sägewerks von Süden nach Norden ein, so dass künftig auch der gesamte Werksverkehr des Bauunternehmens über diese Liegenschaft erfolgen wird, weil die Zufahrt zu ihr nach den vorliegenden Plänen, die dem bau und gewerbebehördlichen Verfahren zugrunde liegen, vom Süden her erfolgen wird. Diese Zufahrt liegt in unmittelbarer Nähe des Gasthauses des Beklagten, dazwischen liegt nur der Gießenbach. Zwischen dieser Zufahrt und den nördlich davon gelegenen Lagerflächen der Sägewerksanlage soll ein 2 m hoher Lärmschutzwall errichtet werden. Von der Dienstbarkeitseinräumung erlangte der Beklagte erst bei der Bauverhandlung Kenntnis.
Sowohl im bau als auch im gewerbebehördlichen Verfahren, das die Errichtung der Sägewerksanlage des Klägers betrifft, hat der Beklagte neben verfahrensrechtlichen Einwendungen (wie mangelnde Zuerkennung der Parteistellung, Vorliegen unzureichender Pläne etc) vor allem geltend gemacht, dass die vom Kläger anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 28. Juni 1980 vorgelegte Planungsvariante keinen Einfluss auf seinen, des Beklagten, Gast und Beherbergungsbetrieb gehabt hätte, während durch die nunmehrige Planung und Situierung der Anlagen sein Fremdenverkehrsbetrieb zugrunde gerichtet würde.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 1.144.560 S samt 13 % Zinsen seit dem Klagstag (22. September 1982). Er begründete dieses Begehren damit, dass ihm der Beklagte durch sein vertrags und rechtswidriges Verhalten, nämlich die Erhebung von Einwendungen im baubehördlichen und im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren entgegen der getroffenen Vereinbarung vom 28. Juni 1980, wodurch die Errichtung der Anlage verzögert worden sei, einen Schaden in der angegebenen Höhe verursacht habe. Im Einzelnen handle es sich dabei um die wesentliche Verteuerung der Herstellung der Anlage (Preissteigerung der Maschinen, insbesondere des Hochleistungs Vollgatters, der Erstellung des Stromanschlusses und der Befestigung des Lagerplatzes) und um den Qualitätsverlust des zur Verarbeitung angeschafften, aber bereits übermäßig lang lagernden Holzes.
Der Beklagte begehrte die Abweisung der Klage und wendete im Wesentlichen ein, dass das vom Kläger zur bau und gewerbebehördlichen Bewilligung eingereichte Anlageprojekt mit seinen Erklärungen, die er zum Zweck der Erlangung der Zustimmung vom 28. Juni 1980 abgegeben habe, nicht übereingestimmt habe: insbesondere sei die Anlage wesentlich größer ausgefallen und die Holzsortierungsanlage und die Zufahrt sollten in der Nähe des Gasthauses, das er, der Beklagte, betreibe, errichtet werden: darüber hinaus habe der Kläger kurz nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 28. Juni 1980 dem Eigentümer der nördlich gelegenen Liegenschaft, der dort die Betriebsstätte eines Bauunternehmens habe, über das Betriebsgrundstück die Zufahrt durch Einräumung eine Fahrwegdienstbarkeit gestattet, wodurch der gesamte Werksverkehr des Dienstbarkeitsberechtigten vom Süden her über die Liegenschaft des Klägers und damit in unmittelbarer Nähe seines, des Beklagten Gasthauses erfolgen werde, sodass dadurch eine wesentliche und unzumutbare Mehrbelastung zu erwarten sei. Eine verbindliche Vereinbarung sei also nicht vorhanden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es äußerte die Ansicht, dass eine wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien mangels Bestimmtheit nicht zustande gekommen sei: es hätten zwischen ihnen erhebliche Auffassungsunterschiede über die Größe der Betriebsanlage und über die Situierung ihrer Teile bestanden.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache mit dem Vorbehalt der Rechtskraft zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurück.
Es begründete diesen Beschluss im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Vereinbarung der Parteien vom 28. Juni 1980 sei ausreichend bestimmt, denn sie enthalte alle wesentlichen Umstände des Projekts des Klägers und es gehe aus der Natur des Projekts im Zusammenhang mit der Erklärung des Beklagten, „keine Einwände gegen die Betriebserrichtung mit den nötigen Anlagen und Betriebseinrichtungen zu haben“, hervor, dass Gegenstand der Vereinbarung nicht nur das Sägewerksgebäude, sondern auch die dazu notwendigen Anlagen und Betriebseinrichtungen gewesen seien. Es sei auch der vom Beklagten erklärte Verzicht zulässig, denn es könne auf jedes Recht verzichtet werden, das nicht schon seiner Zweckbestimmung nach oder zufolge positiver Anordnung des Gesetzgebers unverzichtbar sei; solche Hindernisse lägen aber hier nicht vor und seien auch nicht behauptet worden. Es sei aber zu fragen, ob den Kläger eine weitergehende Aufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten in Ansehung der geplanten Betriebsgröße und der Situierung der übrigen Werksanlagen, insbesondere der Rundholzsortierungsanlage getroffen habe und ob er dieser Pflicht ausreichend nachgekommen sei. Das Berufungsgericht bejahe eine solche Pflicht hinsichtlich der Rundholzsortierungsanlage, sofern diese die Liegenschaft des Beklagten, vor allem dessen Gasthausbetrieb, durch Lärm oder ähnliches zu beeinträchtigen geeignet sei, denn es stehe fest, dass der Kläger dem Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung vom 28. Juni 1980 die Zusage gemacht habe, dass das geplante Sägewerk den Gasthausbetrieb des Beklagten nicht beeinträchtigen werde. Ob nun durch die geplante Rundholzsortierungsanlage oder durch andere Betriebseinrichtungen eine Beeinträchtigung der Liegenschaft oder des Gasthausbetriebs des Beklagten erfolgen werde, sei nicht festgestellt worden. Insofern sei das Verfahren in erster Instanz mangelhaft geblieben. Werde im fortgesetzten Verfahren eine derartige Feststellung getroffen, dann müsse dem Kläger das Verschweigen dieses Umstands und damit die Verletzung seiner Aufklärungspflicht vorgeworfen werden; er habe damit den Beklagten in Irrtum geführt, welcher diesen zur Anfechtung der Vereinbarung vom 28. Juni 1980 berechtige. Sei hingegen keine Beeinträchtigung der Liegenschaft oder der Gastwirtschaft des Beklagten durch den Betrieb der Rundholzsortierungsanlage oder durch andere Betriebseinrichtungen zu erwarten, dann sei der Beklagte gehalten, die Vereinbarung zuzuhalten und müsse aus ihrem Bruch dem Kläger Ersatz für den ihm zugefügten Schaden leisten. Keine Verletzung der Aufklärungspflicht sei hingegen dem Kläger hinsichtlich der verschwiegenen Betriebsgröße anzulasten, denn sein Hinweis zum Beklagten, der der Kläger sei auf seinem bisherigen Betriebsgelände „eingeengt“, habe beim Beklagten die Vorstellung erwecken müssen, dass das geplante Projekt jedenfalls größer sein werde als das vorhandene Sägewerk des Klägers in U*****, und es wäre deshalb Sache des Beklagten gewesen, sich beim Kläger über die Betriebsgröße und Kapazität des geplanten Projekts zu erkundigen, wenn ihm dieser Umstand so gewichtig erschienen sei, wie er nun behaupte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichts zu bestätigen.
Der Kläger begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs des Beklagten ist berechtigt.
Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja in welchem Ausmaß der generelle Verzicht des Beklagten auf Einwendungen gegen die Errichtung der Sägewerksanlage durch den Kläger wirksam sein konnte. § 937 ABGB erklärt nämlich den allgemeinen unbestimmten Verzicht auf Einwendungen aus einem Rechtsverhältnis für ungültig. Deshalb ist der Inhalt und Umfang des Einwendungsverzichts des Beklagten im Wege der allgemeinen (§ 914 ABGB) und da es sich doch ganz offenkundig um eine unentgeltliche Verpflichtung des Beklagten handelte der speziellen (§ 915 Fall 1 ABGB) Auslegungsregeln zu ermitteln. Es konnten jedenfalls nur solche Einwendungen vom Verzicht erfasst sein, die nach der Parteienabrede eindeutig zum Ausdruck gebracht wurden und das zur Zeit seiner Erklärung überschaubare zum Gegenstande hatten: der generelle Verzicht auf jeden Rechtsweg und auf jedes Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig und unwirksam.
Der Beklagte konnte sich wirksam verpflichten, Einwendungen gegen die Lage des Sägewerksgebäudes im nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks des Klägers und den Verlauf des Zufahrtswegs zwischen der bestehenden öffentlichen Bahnübersetzung der Zillertalbahn und der Gießenbachbrücke zu dem geplanten Sägewerk des Klägers, sofern dem Kläger nicht die Verlegung dieses Weges nach Norden bewilligt wird worum er sich zu bemühen hatte , in den dazu erforderlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht zu erheben. Insoweit ist er an seine unentgeltliche Verzichtserklärung gebunden. Er hatte aber erwiesenermaßen keine Kenntnis von der Errichtung einer Rundholzsortierungsanlage, so dass er jedenfalls nicht nur gegen ihre Errichtung, sondern auch gegen ihre Lage und alle ihm aus dem Betrieb dieser Anlage zu erwartenden Beeinträchtigungen seiner rechtlich geschützten Positionen als Grundstücksnachbar seine Einwendungen in den aus diesem Anlass abgeführten verwaltungsbehördlichen Verfahren erheben durfte, ohne gegen die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung zu verstoßen. Darüber hinaus war ihm verschwiegen worden, dass die Leistungskapazität des Sägewerks das Fünffache der alten Sägewerksanlage des Klägers betragen sollte. Dies stellt eine Tatsache dar, mit der der Beklagte auch in Hinblick auf die Erklärung des Klägers, dass er auf seinem bisherigen Betriebsgelände eingeengt sei, nicht rechnen musste und konnte. Abgesehen davon, dass dieses Motiv des Klägers für die Verlegung seines Betriebsstandorts nicht zwingend auf die Vergrößerung der Leistungskapazität schließen lässt, denn ein größerer Raumbedarf ist auch für einen rationelleren Betriebsablauf bei gleichbleibender Kapazität häufig zweckmäßig, ist regelmäßig nicht mit einer fünffachen Kapazitätsausweitung aus Anlass einer Betriebsverlegung zu rechnen, selbst wenn die beabsichtigte Kapazitätsausweitung als Grund für die Betriebsverlegung angegeben wird. Darauf hätte der Kläger den Beklagten aufmerksam machen müssen, als er ihn zum Einwendungsverzicht gegen die Errichtung eines neuen Sägewerks veranlasste. Der Beklagte war demnach auch berechtigt, gegen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage solchen Ausmaßes selbst seine Einwendungen vorzubringen, ohne gegen die dem Kläger gegenüber eingegangene Verpflichtung zu verstoßen. Schließlich muss dem Beklagten auch das Recht zugestanden werden, sich gegen den Verlauf und die Art der Errichtung des Zufahrtswegs zur neuen Sägewerksanlage des Klägers zur Wehr zu setzen, denn es war zur Zeit der Vereinbarung mit dem Kläger, als der Beklagte noch von der Hoffnung ausgehen durfte, dass sich der Kläger um die Verlegung des Zufahrtswegs in den nördlichen Liegenschaftsbereich mit Erfolg bemühen werde, keinesfalls davon die Rede, dass der Kläger kurze Zeit später seinem nördlichen Grundnachbarn die Dienstbarkeit des Fahrwegs zu dessen baugewerblicher Betriebsstätte über das Grundstück vom Süden her eröffnen und gerade dadurch zu einer erheblichen Vergrößerung der Immissionen auf das Grundstück des Beklagten beitragen werde, deren Vermeidung er dem Beklagten zur Verhinderung von Beeinträchtigungen seines Gastgewerbebetriebs ausdrücklich zugesagt hatte. In dieser Hinsicht verstößt die Berufung des Klägers auf den Verzicht des Beklagten auf Einwendungen geradezu gegen Treu und Glauben.
Der Einwendungsverzicht des Beklagten ist demnach teils überhaupt unwirksam gewesen, teils kann sich der Kläger darauf nicht mit Erfolg berufen. Zu demselben, zur Klagsabweisung führenden Ergebnis gelangt man aber auch, wenn bei sehr weitherziger Auslegung des Beklagtenvorbringens in erster Instanz die Anfechtung der ganzen Vereinbarung wegen Irrtums nach § 871 ABGB angenommen wird, die in diesem Fall zufolge Unentgeltlichkeit des Verzichts des Beklagten auch in Beziehung auf das Motiv zulässig ist (§ 901 iVm § 572 ABGB).
Aus den dargelegten Erwägungen ist in Stattgebung des Rekurses des Beklagten die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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