Der erkennende Senat hält die Meinung, daß die Regelung des § 569 ABGB auch auf die gemäß § 568 ABGB errichteten Testamente anzuwenden ist, aufrecht.
Rückverweise
…durch den Obersten Gerichtshof erforderte, vermag der Revisionsrekurs auch im Zusammenhang mit der analog auf Testamente nach § 568 ABGB anzuwendenden (RIS-Justiz RS0021957 und RS0021953) Pflicht des Richters zur Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit nach § 569 zweiter Satz ABGB nicht aufzuzeigen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt (unter anderem…