Ob ein Motiv des Gesetzgebers, das von Lehre und Rechtssprechung für eine bestimmte gesetzliche Regelung in abstracto angenommen wird, dem Einzelfall entspricht, ist nicht zu untersuchen. ( Hier handelt es sich um die ratio des § 543 ABGB, eine Verunglimpfung des Andenkens des Erblassers durch Erörterungen und Feststellungen seines Ehebruches zu vermeiden. )
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