Auch der auf bestimmte Grundflächen oder Räume eines Hauses beschränkte Fruchtgenuß belastet gemäß § 485 ABGB grundsätzlich die ganze Liegenschaft ( Vgl NZ 1968, 91 ) bzw alle Wohnungseigentumsanteile, sofern er sich auf Räumlichkeiten oder Grundflächen erstreckt, die iS des § 1 Abs 3 WEG der allgemeinen Benützung dienen.
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