§ 466d
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
Wenn der Pfandgläubiger die Sache außergerichtlich als Pfand verwertet, genügt für die Redlichkeit des Erwerbers (§§ 367 und 368) der gute Glaube in die Befugnis des Pfandgläubigers, über die Sache zu verfügen.
§ 460a ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 460a
…droht, dass die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet wird, kann dieser das Pfand bereits vor der Fälligkeit seiner Forderung gemäß den §§ 466a bis 466d außergerichtlich verwerten. Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber tunlichst die Gelegenheit zur Leistung einer anderweitigen Sicherheit einzuräumen. (2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes…
Rückverweise