Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 466d

§ 466d

Wenn der Pfandgläubiger die Sache außergerichtlich als Pfand verwertet, genügt für die Redlichkeit des Erwerbers (§§ 367 und 368) der gute Glaube in die Befugnis des Pfandgläubigers, über die Sache zu verfügen.

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