(1) Wenn eine bewegliche körperliche Sache einschließlich eines Inhaber- oder Orderpapiers als Pfand zu verderben oder erheblich und dauernd so an Wert zu verlieren droht, dass die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet wird, kann dieser das Pfand bereits vor der Fälligkeit seiner Forderung gemäß den §§ 466a bis 466d außergerichtlich verwerten. Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber tunlichst die Gelegenheit zur Leistung einer anderweitigen Sicherheit einzuräumen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Pfandgebers ist der Erlös zu hinterlegen.
Rückverweise
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 32 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 120/2005, zu den §§ 367, 368, 456, 460a, 466a bis 466e, 905 bis 906, 1019, 1029, 1063a, 1063b, 1082, 1170b, 1333, 1335, 1336 und 1396a, JGS Nr. 946/1811)
…Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt: (1) § 367, § 368, § 456, § 460a, §§ 466a bis 466e, § 905, § 905a, § 905b, § 906, § 1019, § 1029, §…
§ 466a d) außergerichtliche Pfandverwertung
…1) Der Pfandgläubiger kann sich aus einer beweglichen körperlichen Sache (§ 460a Abs. 1), die ihm verpfändet worden ist oder an der er ein gesetzliches Pfandrecht erworben hat, auch durch den Verkauf der Sache befriedigen. (2…