Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.
§ 21 ImmoInvFG · ImmoInvFG · Immobilien-Investmentfondsgesetz
§ 21 Veranlagungsvorschriften
…bereits in dem Immobilienfonds befindlichen unbebauten Grundstücke insgesamt 30 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigt; 4. Baurechte, Superädifikate im Sinne von § 435 ABGB , Miteigentum sowie Wohnungseigentum, je unter den Voraussetzungen der Z 1 bis 3. (2) Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen und die Gegenstände einen dauernden Ertrag…
§ 7 GVG. · GVG. · Grundverkehrsgesetz
§ 7
…7*) Genehmigungspflicht (1) Der Erwerb folgender Rechte durch Ausländer bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung: a) das Eigentum an Grundstücken oder an Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB ; b) das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes oder andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten; c) das Gebrauchsrecht, Fruchtnießungsrecht, Wohnungsrecht und…
§ 50 S.GVG 2023 · S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 50 Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung
…5) Die Abs 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterle-gungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifi-katen gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden. (6) Das Grundbuchsgericht hat die zuständige Grundverkehrsbehörde von Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß § 2 Abs 4 in…
§ 8 K-GVG · K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 8 § 8
…der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, d) die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder die Erteilung einer Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk (§ 435 ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen. (2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft a) sich auf ein…
§ 13 § 13
…gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammenzurechnen; d) die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechtes oder die Erteilung einer Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk (§ 435 ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen; e) die sonstige Überlassung der Benützung eines Baugrundstückes, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder…
§ 36
…47 Abs 1, soweit sie sich auf die Bestimmungen des 4. Abschnittes beziehen. (3) Rechtsgeschäfte, mit denen das Eigentum an Bauwerken auf fremdem Grund (§ 435 ABGB) übertragen wird, und Rechtsgeschäfte im Sinne des § 13 Abs 1 lit f dieses Gesetzes bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Zeitpunkt des…
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