RS0003786 – OGH Rechtssatz
Wenn § 426 ABGB von einer Übergabe von Hand zu Hand spricht, ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. Dies geschieht aber bei einem Freihandverkauf schon durch die Intervention des Vollstreckers dabei und seine Erklärung, die am Ort des Freihandverkaufes befindliche Sache dem anwesenden Käufer zu übergeben.