RS0020678 – OGH Rechtssatz
Auch bei einem Kreditkauf geht das Eigentum an der Sache, wenn er sie kauft und übernimmt, gleich auf den Käufer über, auch wenn sie erst später abtransportiert werden soll. Für die Übergabe kommen auch beim Kreditkauf alle Übergabsarten der §§ 426 ff ABGB in Frage.