§ 394
§ 394 — ABGB
§ 394 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 104/2002
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032800
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn
1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder
2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder
3. die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.