§ 396
§ 396 — ABGB
§ 396 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 104/2002
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032802
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Hälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 394 Z 1 ist anzuwenden.