3Ob142/98y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elgin G*****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch Siemer - Siegl - Füreder Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 397.100 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1998, GZ 29 R 39/98x-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Was zunächst die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung JBl 1966,312 angeht, erübrigt sich ein Eingehen darauf schon deshalb, weil nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt erst nach der Versteigerung der von ihr als in ihrem Eigentum stehend beanspruchten Sachen die Exszindierungsklage der Beklagten (und damals Betreibenden) zugestellt wurde. Ob diese durch die Zustellung dieser Klage "bösgläubig geworden (§ 338 ABGB)" wäre, ist daher unerheblich (vgl dazu die beachtenswerte Kritik von Spielbüchler in Rummel2 und Klicka in Schwimann ABGB2 jeweils Rz 1 zu § 338 ABGB).
Richtig ist, daß in den in der Revisionsschrift angeführten
Entscheidungen SZ 57/44 und JBl 1980,589 (zustimmend besprochen von
Reidinger in JBl 1980,579ff) strenge Anforderungen an den guten
Glauben des Erstehers bei der gerichtlichen Versteigerung von
Fahrnissen gestellt wurden. Beide behandeln aber eben den
Gutglaubenserwerb nach § 367 ABGB und nicht das Verschulden des
betreibenden Gläubigers an der Versteigerung von Sachen eines Dritten
( ebenso die im Einzelfall leichte Fahrlässigkeit trotz Fehlen des
Typenscheins verneinende E SZ 66/120). Berücksichtigt man den
gravierenden Unterschied der in Betracht kommenden Interessen - hier
ein betreibender Gläubiger mit einem durch einen zumindest
vollstreckbaren, meist aber auch rechtskräftigen Titel belegten
Anspruch, wobei bei Verzögerungen der Zwangsvollstreckung häufig
materielle Schäden drohen, dort ein Kaufinteressent, der sich in der
Regel einen günstigen Erwerb verspricht - dann erscheint eine
mögliche mildere Beurteilung des Verhaltens des Betreibenden, dem
gegenüber die Exekution unzulässig machende Rechte Dritter geltend
gemacht werden, nicht geeignet, die herrschende Rechtsprechung, auf
die sich das Berufungsgericht gestützt hat (SZ 9/253; EvBl 1959/244 =
RZ 1959,121; EvBl 1966/516 = MietSlg 18.240 = ImmZ 1967,42; EvBl
1971/41, in Frage zu stellen.
Auch in der Ablehnung eines verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruches des von einer abgeirrten Fahrnisexekution betroffenen Dritten ist es nicht von der hRsp abgewichen. Im übrigen wird der betreibende Gläubiger durch gerichtliche Fahrnispfändung weder mangels Gewahrsame Sach- noch mangels dauernder Ausübbarkeit (vgl dazu Klicka aaO Rz 4 zu § 311) eines Rechtes Rechtsbesitzer, sodaß auch § 335 ABGB nicht anwendbar ist.