JudikaturOGH

3Ob142/98y – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Juli 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elgin G*****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch Siemer - Siegl - Füreder Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 397.100 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1998, GZ 29 R 39/98x-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Was zunächst die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung JBl 1966,312 angeht, erübrigt sich ein Eingehen darauf schon deshalb, weil nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt erst nach der Versteigerung der von ihr als in ihrem Eigentum stehend beanspruchten Sachen die Exszindierungsklage der Beklagten (und damals Betreibenden) zugestellt wurde. Ob diese durch die Zustellung dieser Klage "bösgläubig geworden (§ 338 ABGB)" wäre, ist daher unerheblich (vgl dazu die beachtenswerte Kritik von Spielbüchler in Rummel2 und Klicka in Schwimann ABGB2 jeweils Rz 1 zu § 338 ABGB).

Richtig ist, daß in den in der Revisionsschrift angeführten

Entscheidungen SZ 57/44 und JBl 1980,589 (zustimmend besprochen von

Reidinger in JBl 1980,579ff) strenge Anforderungen an den guten

Glauben des Erstehers bei der gerichtlichen Versteigerung von

Fahrnissen gestellt wurden. Beide behandeln aber eben den

Gutglaubenserwerb nach § 367 ABGB und nicht das Verschulden des

betreibenden Gläubigers an der Versteigerung von Sachen eines Dritten

( ebenso die im Einzelfall leichte Fahrlässigkeit trotz Fehlen des

Typenscheins verneinende E SZ 66/120). Berücksichtigt man den

gravierenden Unterschied der in Betracht kommenden Interessen - hier

ein betreibender Gläubiger mit einem durch einen zumindest

vollstreckbaren, meist aber auch rechtskräftigen Titel belegten

Anspruch, wobei bei Verzögerungen der Zwangsvollstreckung häufig

materielle Schäden drohen, dort ein Kaufinteressent, der sich in der

Regel einen günstigen Erwerb verspricht - dann erscheint eine

mögliche mildere Beurteilung des Verhaltens des Betreibenden, dem

gegenüber die Exekution unzulässig machende Rechte Dritter geltend

gemacht werden, nicht geeignet, die herrschende Rechtsprechung, auf

die sich das Berufungsgericht gestützt hat (SZ 9/253; EvBl 1959/244 =

RZ 1959,121; EvBl 1966/516 = MietSlg 18.240 = ImmZ 1967,42; EvBl

1971/41, in Frage zu stellen.

Auch in der Ablehnung eines verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruches des von einer abgeirrten Fahrnisexekution betroffenen Dritten ist es nicht von der hRsp abgewichen. Im übrigen wird der betreibende Gläubiger durch gerichtliche Fahrnispfändung weder mangels Gewahrsame Sach- noch mangels dauernder Ausübbarkeit (vgl dazu Klicka aaO Rz 4 zu § 311) eines Rechtes Rechtsbesitzer, sodaß auch § 335 ABGB nicht anwendbar ist.

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