RS0081100 – OGH Rechtssatz
Bei objektiver Verletzung der "Führerscheinklausel" obliegt dem Versicherungsnehmer auch der Beweis, daß die Nichtüberprüfung der Lenkerberechtigung eines angestellten Fahrers nicht auf einem Organisationsverschulden oder Überwachungsverschulden beruht. Überließ der Versicherungsnehmer diese Prüfung leitenden Angestellten jahrelang ohne Nachprüfung und Kontrolle, so ist dieser Beweis nicht erbracht und der Versicherer leistungsfrei. (Die Frage einer Haftung von juristischen Personen für Machthaber im Sinne des § 337 ABGB auch bei Obliegenheitsverletzungen wurde offen gelassen).