RS0102252 – OGH Rechtssatz
Für die Konkretisierung des Gutglaubensmaßstabs eignet sich am besten § 326 ABGB. Redlich im Sinne dieser Bestimmung ist nur derjenige, dessen Irrtum entschuldbar ist. Grob fahrlässiges Nichterkennen oder gar die Kenntnis der unrichtigen Gewinnermittlung schließt den guten Glauben jedenfalls aus. Der gute Glaube hat sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnausweises und der Auszahlung der Gewinne zu erstrecken.