ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
§ 309 Von den dinglichen Rechten.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
…als beim Eigentumserwerb – in der Regel auf die körperliche Übergabe, somit die tatsächliche Überlassung, an ( Koziol Welser a.a.O.). Gewahrsame im Sinne des § 309 ABGB bedeutet gerade bei einem Besitzerwerb durch Übergabe (Klang 2 II 75) nicht die Möglichkeit, jeden Eingriff eines anderen physisch unmöglich zu machen, sondern nur die…
…eines Mitbesitzes des Erblassers im Zeitpunkte seines Todes zu, zumal die Frage, ob der Besitzbegriff der genannten Bestimmungen des Außerstreitgesetzes mit jenem des § 309 ABGB identisch ist, im Gesetz ebenfalls nicht ausdrücklich gelöst wird ( Kostmer NZ 1960, 24 ff, EvBl 1961/177, 7 Ob 212…
…die Privatrechtsordnung - die der Gesetzgeber der Gewerbeordnung 1973 vorgefunden hat - geprägt habe. Danach sei (Sach-)Inhaber wer eine Sache in seiner Gewahrsame habe (§ 309 ABGB). Ausgehend von dieser Rechtslage hatte daher die belangte Behörde die „Inhabereigenschaft“ der Beschwerdeführerin im Sinne des § 83 GewO 1973 in Ansehung…
…SZ 30/22 Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB. ist nicht bloß ein Besitzer im Sinne des § 309 ABGB. Eine Brücke aus zwei durch Eisenhaken zusammengehaltenen, zubehauenen Balken ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB. Zur Verkehrssicherungspflicht eines Touristenvereines hinsichtlich von ihm…
Der normative Gehalt des Begriffes Inhaber im § 80 Abs 4 GewO 1973 ist durch den § 309 ABGB vorausbestimmt. Somit ist u.a. auch der Bestandnehmer davon eingeschlossen.…
…ABGB) voraussetzenden Besitzbegriffs im (Suchtmittel )Strafrecht geschützte Rüge mit der Behauptung, der Normunterworfene könne von der zivilrechtlichen Definition des Begriffs Besitz (als in § 309 ABGB normiert) ausgehen und der Oberste Gerichtshof interpretiere auch andere Begriffe des Strafrechts, etwa den Begriff des Anbietens (§ 28a Abs 1 SMG), nach…
…nicht gerecht. Denn mit der schlichten Behauptung, dem Normunterworfenen könne entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine extensivere Interpretation des Begriffs Besitz (als in § 309 ABGB normiert) „zugemutet werden“, zumal der Oberste Gerichtshof auch andere Begriffe des Strafrechts, etwa den Begriff des Anbietens (§ 28a Abs 1…
…die Urkunde zur Zeit des Todes war, wobei hier auf die Frage, ob es im § 97 AußStrG. auf den Besitz im Sinne des § 309 ABGB. oder auf die bloße Gewahrsame ankommt, nicht einzugehen ist. Es geht daher die Berufung der Beklagten auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes darüber, wann eine…
…von dem die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr erwartet werden können, da Besitz im Sinne des § 1319 ABGB. nicht im Sinne des § 309 ABGB. zu verstehen ist, vielmehr nur eine Beziehung zum Gebäude oder Werk voraussetzt, welche die Möglichkeit gibt, der Gefahr durch Vorkehrungen zu begegnen. Es macht daher…
…ist, welcher weiß oder aus den Umständen vermuten muß, daß die Sache, welche er mit dem Willen innehat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 ABGB.), einem anderen zugehöre, der Erstbeklagte aber, wie oben dargelegt wurde, auf jeden Fall durch den Vergleichsabschluß vom 19. Dezember 1961 die Sache mit Zustimmung des…
…Gerichtshof hat in den Entscheidungen SZ. XIV/251 und SZ. XVII/121 ausgesprochen, daß das Wort "Besitzer" in § 1319 nicht im Sinne des § 309 ABGB. zu verstehen sei. Im Sinne des § 1319 ist nach diesen Entscheidungen Besitzer derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr…
…auch das Kriterium der Duldung durch den Grundeigentümer gegeben. Neben der tatsächlichen Innehabung der Sache sei für die Ersitzung wie die Verweisung auf § 309 ABGB zeige auch Besitzwille erforderlich, der aber kein „Ersitzungswille“ zu sein brauche. Der Besitzwille sei darauf gerichtet, die Sache wie eine eigene zu haben…
… 235/01t mwN). Besitz setzt die Gewahrsame an einer Sache und den Willen des Inhabers, die Sache für sich zu haben, voraus (§ 309 ABGB; 7 Ob 31/01m). Unstrittig ist, dass sich die vom Inventarbeschluss erfassten Gegenstände in der Wohnung befanden, die der Verstorbene bis zu seinem…
…das Inventar aufgenommenen Sache zu sein behauptet, ist doch wesentliches Merkmal des Besitzes der Wille des Inhabers, die Sache "als die seinige zu behalten" (§ 309 ABGB). Besitzer einer körperlichen Sache ist daher bei deren Innehabung der Eigentümer oder wer sich dafür hält (Spielbüchler in Rummel ABGB I3 § 309 ABGB Rz…
…nicht zum Wegfall der Innehabung führen kann. Sofern der Rekurswerber in diesem Zusammenhang auf die Kommentierungen von Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB³, § 309 ff ABGB verweist, ist festzuhalten, dass die Zitate aus dem Zusammenhang gerissen sind und die Innehabung des Klägers allein bereits daraus ersichtlich ist, dass er sein Kellergewölbe…
…der Regel aus einem Verhalten, wie es ein Eigentümer (dann Sachbesitzer) oder ein sonstiger Berechtigter (dann Rechtsbesitzer) typischerweise setzt ( Eccher/Riss in KBB 4 § 309 ABGB Rz 2). Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend (RIS Jusitz RS0011655 [T3]), wobei für dessen Zustandekommen und seine Äußerung eine…
…in seinen Räumen ihm frei zugänglich stehen, nach Belieben verfügen (7 Ob 767/82). Schließlich muß für den Begriff der Innehabung im Sinn des § 309 ABGB mehr als ein bloßes räumliches Naheverhältnis vorliegen, es muß zumindest die äußere Erscheinung einer Rechtslage vorhanden sein, die bei Hinzutreten der weiteren Voraussetzungen als Besitz…
…der Liegenschaft durch die Mutter in Betracht, weil Anhaltspunkte dafür fehlten, dass sie am Gst 2977/2 Besitz iS einer tatsächlichen Innehabung mit Besitzwillen (§ 309 ABGB) erworben habe, den sie weitergeben hätte können. Es komme daher nur die Übertragung ihrer Treugeberrechte an den Kläger nach zessionsrechtlichen Regeln in Frage. Bei schenkungsweiser…
…§ 1460 ABGB). Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend (Schubert aaO Rz 2; Spielbüchler in Rummel2 I, Rz 3 zu § 309 ABGB). Im vorliegenden Fall haben sämtliche Beklagte behauptet, daß das strittige Fahrtrecht zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes ersessen worden sei. Auch die Klägerin selbst…
…des in Rede stehenden langfristig unkündbaren Betriebsführungsvertrages vor, mit dem - ohne faßbares wirtschaftliches Äquivalent - die hievon betroffenen Fahrnisse durch deren Übertragung in den Besitz (§ 309 ABGB) einer in Gründung befindlichen Aktiengesellschaft dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen wurden, weil die Pfändung von beweglichen Sachen, die sich im Gewahrsam einer vom Verpflichteten…
…und Institutionen darstellt, die in den Formen des Erzeugers, Sammlers oder Behandlers von Abfällen in Erscheinung treten (Schröfel aaO, 324). Auf den Besitzwillen des § 309 ABGB kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Auch der Masseverwalter, der über ein Lager gefährlicher Abfälle verfügungsberechtigt ist, ist daher als Abfallbesitzer im Sinne…
…Gesetzgebers aufkommen kann (7 Ob 574/87 ua.), wie die Frage, ob der Besitzbegriff der §§ 97 und 104 AußStrG mit jenem des § 309 ABGB identisch ist (SZ 47/12; 3 Ob 543/87 ua.). Wenn das Rekurgericht insbesondere auch auf Grund der Ausführungen des Revisionsrekurswerbers in seiner Vorstellung (ON…
…an den Zweitkläger ist wegen der festgestellten Umstände (Fortführung des Betriebs durch die zu gründende GmbH) der Beklagten zuzurechnen. An der einmal begründeten Sachinnehabung (§ 309 ABGB) ändert sich durch die Weitergabe des Objekts jedenfalls dann nichts, wenn die Gewahrsame, also der Herrschaftsbereich des Übergebers, erhalten bleibt, der bisher unmittelbare Inhaber also…
…Imbißstandes im Sinne des § 1319 ABGB angesehen werden könne. Dieser Begriff des Besitzers decke sich nicht mit demjenigen des § 309 ABGB. Nach den Materialien zur dritten TN sollte nicht jeder Inhaber oder vorübergehende Besitzer ein solcher im Sinne des § 1319 ABGB sein…
…Bedeutung (Aicher in Rummel2, Rz 3 zu § 1047, Rz 1 zu § 1061). Der Verkäufer hat dem Käufer die "Macht oder Gewahrsame" (Innehabung; § 309 ABGB) als tatsächliches Besitzelement (zu dem der Besitzwille beim Käufer mit Selbstverständlichkeit tritt) ebenso zu verschaffen wie lastenfreies Eigentum (Bydlinski in Klang2 IV/2 299). Dies…
…sein, daß der Kläger, der über den Schlüssel zum PKW verfügte und das Fahrzeug in der Nähe seiner Werkstatt versperrt abgestellt hatte, die Gewahrsame (§ 309 ABGB) hinsichtlich des PKWs ausübte. Dieser Sachverhalt war ebenso wie das Bestehen der Reparaturkostenforderung der Beklagten auch hinreichend bekannt. Die Beklagte hat den PKW eigenmächtig aus…
…Neben dem Ersitzungsbesitz des Klägers bildet Klagegrund die vom Kläger zu beweisende Innehabung des Beklagten ( Klang in Klang 2 II 234 f). Gemäß § 309 ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten…
…des Erblassers in dessen Besitz, also nicht in seinem Eigentum, befunden hätten und daher in das Inventar aufzunehmen seien, wobei Besitz im Sinne des § 309 ABGB, also nicht bloß Innehabung, gemeint sei. Die Frage, ob eine bestimmte Sache im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Besitz gewesen und daher in…
…führt", zumindest auch ihr Inhaber und damit ihr Besitzer im Sinne des Waffengesetzes ist. Darunter ist nämlich nicht nur der "Besitz" im Sinne des § 309 ABGB, sondern auch die Innehabung im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen, die keinen Besitzwillen zur Voraussetzung hat (VersR 1984, 1198). Auf die Zulässigkeit des Führens oder…
…Foregger/Litzka/Matzka SMG V.2. und Kodek/Fabrizy SMG Anm 2.2.1. - beide zu § 28), hat eine solche doch auch ein bloßer Detentor (§ 309 ABGB). Mangels Beachtung des prozessordnungskonformen Darstellungsrahmens war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO iVm § 285d Abs 1 Z 1…
…solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte „Besitzmittler" (zB Verwahrer, Entlehner, Mieter, Pächter) (SZ 66/53; Spielbüchler in Rummel³, ABGB § 309 Rz 2; Koziol/Welser I12 242). Da die depotführende Sparkasse auf Grund des auch mit dem Erblasser geschlossenen Depotvertrags Besitzmittlerin der Depotinhaber (Erblasser und Revisionsrekurswerberin…
…die Innehabung zu verstehen ist. Besitz setzt die Gewahrsame an einer Sache und den Willen des Inhabers, die Sache für sich zu haben, voraus (§ 309 ABGB). Unstrittig ist, dass sich die vom Inventarbeschluss erfassten Gegenstände in derjenigen Wohnung in W***** befanden, die der Verstorbene bis zu seinem Ableben (mit-)bewohnte und…
…sechs Monaten ab Räumung durch den letzten Inhaber abgeschlossen worden sei. Die Innehabung könne auf einem beliebigen Rechtstitel beruhen, setze aber eine "Gewahrsame" nach § 309 ABGB voraus. Die Innehabung stelle auf die äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung ab. Da die Wohnung samt Schlüssel geräumt von…
…349 ABGB festgelegten Voraussetzungen erfüllt ist. Insbesondere kamen durch die Beschlagnahme die Sparbücher nicht in den Besitz der Behörde, weil dieser der Besitzwille (vgl § 309 ABGB; Koziol/Welser9 II 30; Spielbüchler in Rummel2 Rz 3 zu § 309) fehlt. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Besitz der…
…so auch in ZfV 1978/132) sei bei der Auslegung dieses Begriffes von jenem Bedeutungsgehalt auszugehen, den die Privatrechtsordnung geprägt hat. Danach sei gemäß § 309 ABGB (Sach )Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame habe. Dieser Auffassung ist beizutreten: Die Innehabung als Gewahrsame stellt auf etwas rein Äußerliches ab: Die Sache…
…Gesichtspunkt des Mitbesitzes des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu, zumal die Frage, ob der Besitzbegriff der genannten Bestimmungen des Außerstreitgesetzes mit jenem des § 309 ABGB ident ist, im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst wird (SZ 47/12; 1 Ob 701/76). Strittige Eigentumsfragen sind nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im Prozeßweg zu…
…nicht Eigentümerin bzw. Besitzerin des Hauses sei, komme es nach dieser Norm nicht an, weil der hierin verwendete Begriff des Besitzers nicht jenem des § 309 ABGB entspreche, sondern lediglich eine Beziehung zum Gebäude oder Werk voraussetze, welche die Möglichkeit gebe, der Gefahr durch Vorkehrungen zu begegnen. Diese Voraussetzungen würden von der…
…den Besitzverhältnissen eine Änderung dahingehend herbeizuführen, daß der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Besitzer der Liegenschaft und der Sparbücher gewesen sei. Gemäß § 309 ABGB sei derjenige Besitzer einer Sache, der diese mit dem Willen, sie als die seinige zu behalten, in seiner Macht oder Gewahrsame habe. Die zwei wesentlichen…
…das Eigentum (EvBl 1967/187). Inwieweit der Besitz des Erblassers am Todestag gegeben gewesen sei, sei als Vorfrage im Abhandlungsverfahren zu lösen, wobei gemäß § 309 ABGB sich eine Sache dann im Besitz befinde, wenn ihr Inhaber den Willen habe, sie als die seinige zu behalten. Damit scheide nach der Rechtsprechung die…
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