Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, daß die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt.
§ 297a ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 297a Maschinen.
…§ 297a. Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch…
§ 252 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 252 Liegenschaftszubehör
…§ 252. (1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben ( §§ 294 bis 297a ABGB ) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. (2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution…
§ 140 Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör
…Behörden sind zur Überlassung der Unterlagen verpflichtet. (3) Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben ( §§ 294 bis 297a ABGB ) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs haben das Gericht § 257 und…
Rückverweise