Werden unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Maschinen mit einer Liegenschaft in Verbindung gebracht, ohne daß die im § 297a ABGB vorgesehene Anmerkung eingetragen worden wäre, so kann der Verkäufer nach Schätzung und Beschreibung der Liegenschaft und des Zubehörs der Exekution durch Zwangsversteigerung nicht mehr widersprechen.
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