Hat der Hypothekargläubiger im Zeitpunkte der Einbringung der Maschine von dem Eigentumsvorbehalt an der Maschine nichts gewußt und der Verkäufer die grundbücherliche Anmerkung nach § 297a ABGB unterlassen, so kann der Eigentumsvorbehalt gegen den Hypothekargläubiger auch dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich der Hypothekargläubiger in einem früheren Exekutionsverfahren mit der Einstellung der Exekution auf die als Zubehör bezeichnete Maschine einverstanden erklärt hat.
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