RS0009805 – OGH Rechtssatz
Hat ein Anrainer einen öffentlichen Weg nur im Rahmen des Gemeingebrauches (§ 287 ABGB) benützt, (eine vertragliche, wenn auch bloß stillschweigende Einräumung eines über den Gemeingebrauch hinausgehenden Rechtes zur Benützung des öffentlichen Gutes konnte er nicht nachweisen, auch wenn er in einem vorausgegangenen Bauverfahren als Zugang bzw Zufahrt zur Bauliegenschaft den "öffentlichen Weg" angegeben hat), so ist schon deswegen die Ersitzung einer Wegdienstbarkeit ausgeschlossen.