(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber dem Pflegschaftsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(2) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat aber auf entsprechende Anfrage hin dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie den Eltern und Kindern der vertretenen Person über deren geistiges und körperliches Befinden und deren Wohnort sowie über seinen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen. Dies gilt nicht, soweit die vertretene Person etwas anderes verfügt hat, oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Auskunftserteilung nicht will, oder diese ihrem Wohl widerspricht.
(3) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist weiters nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit
1. ihn davon die insoweit entscheidungsfähige vertretene Person entbunden hat,
2. die vertretene Person zur Offenlegung verpflichtet ist oder
3. die Offenlegung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist.
§ 248 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 248 Verschwiegenheitspflicht
…§ 248. (1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber dem Pflegschaftsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet…
§ 282 Verschwiegenheitspflicht und Haftung
…1) Der Kurator ist, außer gegenüber dem Gericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. § 248 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. (2) Der Kurator haftet der vertretenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Das Gericht kann die…
§ 6 ErwSchVG · ErwSchVG · Erwachsenenschutzvereinsgesetz
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
…bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Betroffenen erforderlich ist. Für mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraute Mitarbeiter gilt § 248 Abs. 2 und 3 ABGB sinngemäß. (2) Wer entgegen Abs. 1 Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis…
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