Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Pilat als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Dr. Werner und die Räte Dr. Porias, Dr. Vejborny und Dr. Dorazil als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde der E G in N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes vom 9. September 1953, Zl. M.Abt.61 G 128 4/53, betreffend Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die am 19. Jänner 1919 in Wien geborene, gegenwärtig in Nizza wohnhafte Beschwerdeführerin gab am 13. Juli 1953 gegenüber dem Wiener Magistrat als Amt der Landesregierung die im § 2 des St ÜG.1949 vorgesehene Erklärung ab, wobei sie sich auf einen durch eine Aufenthaltsbestätigung der Bundespolizeidirektion Wien nachgewiesenen Aufenthalt in Wien vom 19. Jänner 1919 bis 7. Dezember 1940 zu welchem Zeitpunkt sie Österreich wegen Verfolgung aus Gründen der Abstammung verlassen musste berief und angab, sie sei früher polnische Staatsangehörige gewesen, habe diese Staatsbürgerschaft verloren und sei gegenwärtig staatenlos. Das Amt der Wiener Landesregierung stellte mit Bescheid vom 9. September 1953 gemäss § 13 StbG.1949 und § 3 St ÜG.1949 fest, die Beschwerdeführerin habe durch die angeführte Erklärung die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben. Die Begründung besagt, die Beschwerdeführerin sei 18 Tage nach dem vom Gesetz für den Beginn des Wohnsitzes massgebenden Zeitpunkt (1. Jänner 1919) geboren worden, erfülle sohin nicht die Bedingungen des § 2 St ÜG.1949. In der vorliegenden Beschwerde, die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit eingebracht wurde, vertritt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Ausführungen von Pisko und Wolff in Klang`s Kommentar zum ABGB. (1. und 2. Auflage) zu § 22 ABGB. die Auffassung, dass für die Berechnung der Dauer des Wohnsitzes nicht nur der Augenblick der vollendeten Geburt, sondern auch die Zeit vor der Geburt, von der Empfängnis angefangen, massgebend sei. Sie sei von ihrer Empfängnis an als geboren anzusehen und habe den von ihrem ehelichen Vater abgeleiteten Wohnsitz. Da der Vater am 1. Jänner 1919 bereits seinen Wohnsitz in Wien gehabt habe, sei kraft der gesetzlichen Fiktion auch der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt in Wien anzunehmen. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 des St ÜG.1949 können Personen, die nachweislich seit 1. Jänner 1919 ihren Wohnsitz im Gebiete der Republik haben, durch Erklärung die Staatsbürgerschaft erwerben. Die Beschwerdeführerin will nun unter Hinweis darauf, dass sie am 1. Jänner 1919 zwar noch nicht geboren, aber bereits empfangen war, die Ansicht vertreten, dass sie bei Anwendung des § 2 St ÜG. auf Grund der Bestimmung des § 22 ABGB. so zu behandeln wäre, wie wenn sie am 1. Jänner 1919 bereits geboren wäre, ihr daher das Recht zur Abgabe der Staatsbürgerschaftserklärung im Sinne des § 2 St ÜG. zustehe. Diese Ansicht der Beschwerdeführerin ist irrig. Nach § 22 zweiter Satz ABGB, werden ungeborene Kinder von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an, insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, als Geborene angesehen. Demgemäss treten Rechtsfolgen zu Gunsten des noch ungeborenen Menschen, die sonst erst nach vollendeter Geburt eintreten können (z.B. die Erbfolge bei Ableben des Erblassers in der Zeit zwischen Empfängnis und Geburt des Kindes) bereits nach der erfolgten Empfängnis, allerdings unter dem Vorbehalt der späteren lebendigen Geburt, ein. Da in § 22 ABGB, von den Rechten der ungeborenen Kinder die Rede ist, kann diese Bestimmung nur dann angewendet werden, wenn es sich um ein in der Zeit zwischen Empfängnis und Geburt entstandenes Recht oder zumindest um den in dieser Zeit erfolgten Eintritt einer für das noch ungeborene Kind vorteilhaften Rechtslage handelt. Demnach kommt eine Berufung auf diese Bestimmung im Falle der Abgabe einer Staatsbürgerschaftserklärung schon aus dem Grunde nicht in Betracht, weil das Recht zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht vor. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, das ist am 16. Juli 1945, entstanden sein konnte; somit handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Rechtslage, in die die Beschwerdeführerin bereits in der Zeit zwischen Empfängnis und Geburt hätte eintreten können. Die Fähigkeit der Abgabe der Staatsbürgerschaftserklärung wäre, auch wenn die Beschwerdeführerin am 1. Jänner 1919 geboren worden wäre, nicht in diesem Zeitpunkt, sondern erst am 16. Juli 1945 entstanden. Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie in der Gegenschrift darauf verweist, dass zur Geltendmachung eines Anspruches auf Grund der Bestimmung des § 22 ABGB. erforderlich ist, dass der Rechtsanspruch oder die Anwartschaft auf ein Recht infolge eines Ereignisses schon in der Zeit, in der sich das Kind noch im Mutterleib befand, entstanden sein muss. Aus der Bestimmung des § 22 ABGB. lässt sich somit für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen; insbesondere gehen ihre Beschwerdeausführungen, in denen sie sich auf die von Pisko und Wolff in Klang's Kommentar ausgesprochenen Ansichten berufen will, schon darum fehl, weil sich die von ihr zitierten Äusserungen lediglich auf eine im Zeitpunkt zwischen Geburt und Empfängnis eingetretene vorteilhafte Rechtslage beziehen.
Es konnte somit der Beschwerdeführerin die Rechtswohltat des § 22 ABGB, nicht zugute kommen; im übrigen stand ihr ein Recht zur Abgabe einer Staatsbürgerschaftserklärung gemäss § 2 St ÜG. schon darum nicht zu, weil der nach dieser Gesetzesstelle erforderliche Tatbestand des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich am 1. Jänner 1919 bei einem im damaligen Zeitpunkte noch ungeborenen. Kinde von vornherein nicht gegeben sein konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund der eben dargelegten Erwägungen zur Erkenntnis gelangt, dass die belangte Behörde das Gesetz nicht unrichtig angewendet hat, wenn sie die Wirkungslosigkeit der Staatsbürgerschaftserklärung aus dem Grund der im Mangel des inländischen Wohnsitzes seit 1. Jänner 1919 gelegenen Erklärungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt hat. Die Beschwerde musste sohin als unbegründet abgewiesen werden (§ 42 Abs. 1 VwGG.).
Wien, 30. April 1954
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